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Immobilien: Wenn der Vermieter mehr als dreimal klingelt Mieter müssen vor dem Auszug

nicht endlos Besichtigungen dulden

Palim, palim – wenn es an der Wohnungstür klingelte und Didi Hallervorden schneite herein wie in seinem formidablen Sketch, könnte es ja ganz lustig werden. Doch wenn der Wohnungseigentümer ständig nach eigenem Gutdünken mit neuen an den Räumlichkeiten Interessierten auf der Matte steht, kann das dem Bewohner schon ganz schön an den Nerv gehen. Doch er muss sich das nicht gefallen lassen. „Bei Wohnungsverkauf oder Neuvermietung müssen Mieter keine Dauerbesichtigung dulden.“ Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin.

„Es reicht völlig aus, wenn der Mieter einmal in der Woche für etwa drei Stunden zu den üblichen Zeiten zur Verfügung steht, um eine Besichtigung zuzulassen“, sagt Mieterbund-Sprecher Ulrich Ropertz. Wenn der Andrang besonders groß sei, müsse der Vermieter Sammeltermine organisieren, um die Belästigung in Grenzen zu halten.

Mit Wohnungsbesichtigungen haben sich schon mehrfach Gerichte beschäftigen müssen. Eine klare Rechtslage gibt es jedoch offenbar bisher nicht. Es herrscht sogenanntes Richterrecht. Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte: Gemeinsam mit Miet- oder Kaufinteressenten darf der Vermieter normalerweise dreimal im Monat für jeweils 30 bis 45 Minuten die Mieterwohnung besichtigen (Aktenzeichen: 2/17 S 194/01). Hält der „Besichtigungstourismus“ schon über einen längeren Zeitraum an, darf dem Mieter nicht zu viel zugemutet werden. Das Amtsgericht Hamburg entschied: Haben in den zurückliegenden anderthalb Jahren bereits 50 Besichtigungen mit 200 Interessenten stattgefunden, gibt es nur noch einen 30-Minuten-Termin im Monat (Aktenzeichen: 43 bC 1717/91).

Als „üblich“ gelten die Zeiten von wochentags 10 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen nur in Ausnahmefällen die Zeit zwischen 11 und 13 Uhr. Ihm ungelegene Termine darf der Mieter durchaus ablehnen.

Den Besuch anmelden dürfen nur Vermieter oder Bevollmächtigte. Handwerker, Makler ohne Vollmacht oder Kaufinteressenten, die sich selbst ankündigen, muss der Mieter nicht ins Haus lassen. Weigert der sich, Besichtigungstermine zu akzeptieren, begründet das keine Kündigung, urteilte das Amtsgericht Erkelenz (Aktenzeichen: 8 C 461/84). Der Mieter muss allerdings mit Schadenersatzforderungen rechnen, wenn der Eigentümer die Wohnung nicht rechtzeitig weitervermieten kann. Dann muss der Vermieter jedoch beweisen, dass ihm durch das Verhalten des Mieters ein Schaden entstanden ist.

Als einen besonders unschönen Eingriff in seine Privatsphäre kann es ein Wohnungsbesitzer empfinden, wenn während einerBesichtigung Kameras gezückt werden. Das Fotografieren oder Filmen in der Wohnung muss er nicht dulden, befand das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen: 15/11 C 592/03). Allerdings kann der Mieter den Besuchern nicht über Gebühr zusetzen. Er darf beispielsweise nicht verlangen, dass der Vermieter und seine Aspiranten bei der Wohnungsvisite die Schuhe ausziehen, entschied das Münchner Amtsgericht (Aktenzeichen: 461 C 2972/93). Andererseits seien Besuchern Überschuhe aus Plastik oder Stoff durchaus zuzumuten.

Doch auch Vermieter haben es manchmal nicht leicht. Besonders dann, wenn ihr Mieter wenig kooperativ ist. Lässt der zum Beispiel niemanden ins Haus, hat der Vermieter ein echtes Problem. Er darf jedoch auf keinen Fall die potenziellen Nachmieter in Abwesenheit des Mieters durch die Wohnung schleusen. In dem Fall läge Hausfriedensbruch vor. Wer in die Wohnung eines anderen „widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“, heißt es in Paragraf 123 des Strafgesetzbuches. In der Praxis schlagen Staatsanwälte Strafanzeigen jedoch gern mit dem Hinweis nieder, es handele sich um eine „Mietstreitigkeit“, und verweisen auf den Privatklageweg. Dem Mieter bleibt noch ein anderes Mittel: Er kann nach einem Hausfriedensbruch fristlos kündigen oder die Türschlösser austauschen. Ob ihm damit gedient ist, steht wiederum auf einem anderen Blatt.

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