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Immobilien: Wenn die Decke den Regen filtert

Wer kommt für den Umzug auf, wenn Wasser in die Mietwohnung eindringt?

WAS STEHT INS HAUS?

Über meiner Wohnung befindet sich eine große Terrasse. Bei starkem Regen lässt die Terrasse Wasser durch die Decke meiner Wohnung sickern. Unglücklicherweise führt dies nicht nur zu Schäden an dem Anstrich und den Tapeten, sondern auch zu Schäden an den Möbeln, die meine Hausratversicherung nicht erstattet. Meinem Vermieter ist das Problem bekannt. Trotz meiner Bitten tut er nichts. Daher möchte ich, im siebten Monat schwanger, ganz schnell umziehen. Muss der Vermieter den Umzug bezahlen oder eine Ersatzwohnung stellen? Muss ich die Wohnung renovieren?

WAS STEHT IM GESETZ?

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter für die Dauer des Mietverhältnisses eine zum vertragsgerechten Gebrauch geeignete Wohnung zur Verfügung zu stellen. Dies setzt voraus, dass die Wohnung keine Mängel aufweist, die den Mieter in seinem Wohnen beeinträchtigen können. Hierzu gehört selbstverständlich, dass die Wohnungsdecke, die als Terrasse dient, wasserdicht ist und die Terrasse so konstruiert ist, dass Niederschläge ausreichend abgeführt werden. Da dies nicht gewährleistet ist, ist die Wohnung mangelhaft. Bei einem Mangel der Mietsache kann der Mieter die Miete mindern. Darüber hinaus kann der Mieter Druck auf den Vermieter zur Reparatur und Beseitigung des Mangels ausüben, indem er ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Die zurückbehaltene Miete – nicht den Minderungsbetrag – muss der Mieter aber an den Vermieter „auszahlen“, wenn er den Mangel behoben hat. Entstehen durch den Mangel Schäden, z.B. an den Einrichtungsgegenständen des Mieters, hat der Vermieter grundsätzlich den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Ist der Vermieter zur Reparatur nicht bereit, kann der Mieter die Wohnung kündigen und die gesamten Umzugskosten als Schadenersatz geltend machen. Eine Renovierung der Wohnung schuldet der Mieter nur dann, wenn erstens eine Renovierungsverpflichtung wirksam vereinbart war und zweitens die Wohnung aufgrund der langen und intensiven Mietdauer renovierungsbedürftig gewesen ist.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Der Vermieter hat es pflichtwidrig unterlassen, sofort erforderliche Maßnahmen einzuleiten, um Ihre Wohnung vor dem nächsten Starkregen zu schützen. Wegen der dadurch bedingten Beeinträchtigung Ihrer Wohnsituation können Sie die Miete mindern. Daneben haftet der Vermieter auf Schadenersatz für die beschädigten Möbel. War die Terrasse schon zu Beginn des Mietverhältnisses schadhaft, haftet der Vermieter sogar ohne Verschulden. Darauf kommt es in Ihrem Fall aber gar nicht an, weil der Vermieter trotz Kenntnis von der Undichtigkeit nicht für Abhilfe gesorgt hat. Sie können die Wohnung auch fristlos kündigen, weil der Vermieter trotz Ihrer Aufforderung keine Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels getroffen hat. In Ihrem Fall haftet der Vermieter daher dann auch für alle Kosten, die mit dem Umzug zusammenhängen.

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