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Immobilien: Wenn Mieter von ihren Wänden Abstand nehmen

Können Vermieter feuchter Wohnungen verlangen, dass Möbel bis zu 60 Zentimeter abgerückt werden?

WAS STEHT INS HAUS?

In meinem Schlafzimmer bildete sich vor einiger Zeit Schimmel. Eine vom Vermieter beauftragte Firma konnte keine dauerhafte Besserung bewirken. Nach einer vorübergehenden Beseitigung des Schimmels trat dieser nämlich im Frühjahr 2013 erneut auf, weshalb ich die Miete minderte. Inzwischen bin ich aus meiner Wohnung ausgezogen. Nunmehr verlangt der Vermieter von mir, den geminderten Betrag nachzuzahlen. Seiner Ansicht nach hätte ich die Möbel 60 Zentimeter von der Wand abrücken müssen. In meinem Mietvertrag steht aber: fünf Zentimeter. Wie soll ich mich jetzt verhalten?

WAS STEHT IM GESETZ?

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, die zum Wohnen geeignet und nicht gesundheitsgefährdend ist. Allgemein gilt eine feuchte Wohnung mit auftretendem Schimmel als zum Wohnen nur eingeschränkt tauglich, teilweise sogar, je nach der Art des Schimmels, als gesundheitsgefährdend. Unzweifelhaft ist eine solche Wohnung daher mangelhaft. Im Regelfall entsteht bei solchen Konstellationen regelmäßig Streit darüber, wer den Schimmel zu verantworten hat. Ist der Vermieter verantwortlich, darf der Mieter die Gewährleistungsrechte geltend machen, nämlich die Miete mindern, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, bis der Vermieter den Mietmangel beseitigt hat, oder gegebenenfalls vom Vermieter Schadensersatz verlangen. Hat der Mieter den Mangel verursacht, darf er diese Rechte selbstverständlich nicht ausüben. Vielmehr kann der Vermieter, wenn der Mieter in diesen Fällen unberechtigt die Miete mindert, unter Umständen das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen. Bei Wohnungen mit einer kühlen, ungedämmten Außenwand wird nicht selten verlangt, dass der Mieter mit seinen Möbeln Abstand von der Wand halten soll, damit eine ausreichende Hinterlüftung und damit der notwendige Abtransport von Feuchtigkeit erfolgen kann. Teilt man die Auffassung mancher Gerichte, dass der Mieter dem nachkommen muss, wird im Regelfall ein Abstand von fünf Zentimetern für ausreichend gehalten.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Sie müssen die geminderte Miete nachzahlen, wenn der Mangel von Ihnen zu vertreten war. Das setzt aber voraus, dass Sie Ihre Möbel an der Außenwand um sechzig Zentimeter von der Wand hätten abrücken müssen. Dabei zeigt aber schon die Lebenserfahrung, dass dies nicht richtig sein kann. Eine solche Verpflichtung könnte noch nicht einmal durch Formularvertrag vereinbart werden, da eine so starke Gebrauchsbeschränkung mit dem Kerngehalt des Mietvertrages nicht mehr vereinbar wäre. Zu Recht beschränkt sich Ihr Mietvertrag daher auf die Verpflichtung, fünf Zentimeter Abstand einzuhalten. An diese vertragliche Regelung ist auch Ihr Vermieter gebunden. Daher gibt es nur einen klaren Tipp: Die geforderte Nachforderung sollten Sie ablehnen, wenn die Höhe der von Ihnen vorgenommenen Mietminderung angemessen und nicht überzogen war.

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