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Wohnen: Urteile

Was die Gerichte zu Betriebskosten, Vertragsstrafen und Flurdekorationen gesagt haben.

Betriebskosten

Erhält ein Mieter ein Mieterhöhungsschreiben seines Vermieters, so kann er die Anhebung nicht mit der Begründung zurückweisen, er habe nicht zugleich ein Exemplar des örtlichen Mietspiegels erhalten, auf den sich der Vermieter bezogen habe. Denn der hatte im Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass der Mietspiegel in seinem Büro eingesehen werden könne. Das reicht als Hinweis aus. Die geforderte Erhöhung ist – sind auch sonst alle Regeln eingehalten – wirksam. (BGH, VIII ZR 74/08)

Vertragsstrafe

Wird vor Beginn eines unbefristeten Mietverhältnisses auf Wunsch des Mieters Laminat verlegt und verpflichtet der Vermieter daraufhin den Mieter zu einer Mindestmietzeit – verbunden mit einer Vertragsstrafe für einen etwaigen vorzeitigen Auszug –‚ so ist diese Vereinbarung unwirksam. Dies auch dann, wenn sie schriftlich festgehalten wurde. Eine Mindestvertragslaufzeit widerspreche der Laufzeit des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit, so das Landgericht Berlin. (AZ: 62 S 11/07)

Flurdekoration

Dekoriert eine Mieterin eines Mehrfamilienhauses den Hausflur komplett nach eigenem Geschmack, so geht das über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinaus. Die Frau nehme ihren Mitmietern die Möglichkeit, sich an der Verschönerung des Gemeinschaftsbereichs zu beteiligen. Sie müsse die Dekorationsartikel (zu denen „schmückende Leichtkörper“ sowie eine antike, türkisfarbene Nähmaschine gehörten) wieder entfernen, so urteilte das Amtsgericht Münster. (AZ: 38 C 1858/08)büs

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