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Wohngeld: Mehr Geld für mehr Mieter

Seit dem Jahreswechsel gibt es neue Regeln für das Wohngeld. Seitdem haben mehr Menschen Anspruch auf die staatliche Beihilfe, auch die ausgezahlten Beträge wurden erhöht. Wir erklären, für wen sich ein Antrag jetzt lohnen kann.

Der Staat übernimmt einen Teil der Miete: Seit Jahresbeginn ist das neue Wohngeldgesetz in Kraft. Den Bezugsrahmen hat es deutlich erweitert: 800 000 Haushalte erhalten jetzt mehr und 200 000 von ihnen zum ersten Mal Wohngeld. Vor allem Familien und Rentner mit geringem Einkommen durften sich freuen: Ihr Wohngeld wurde deutlich aufgestockt. Und auch für Menschen, deren Wohngeldantrag in der Vergangenheit abgelehnt wurde, kann es sich lohnen, einen neuen zu stellen.

Im Durchschnitt bekommen Wohngeldempfänger jetzt rund 60 Prozent mehr als vor der Gesetzesänderung. Ein Haushalt, der bisher zum Beispiel 90 Euro monatlich erhielt, kann jetzt mit etwa 140 Euro rechnen. 520 Millionen Euro macht der Staat dafür zusätzlich locker. Außerdem gibt es zusätzlich zur Erhöhung einen einmaligen Heizkostenzuschuss als Entlastung von den stark gestiegenen Energiepreisen. Die Zahlung erfolgt in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße. Zum Beispiel erhalten Einpersonenhaushalte 100 Euro, Zweipersonenhaushalte 130 Euro. Neu ist auch, dass die unterschiedlichen Baualtersklassen wegfallen. Das heißt, Anspruch und Höhe hängen jetzt nicht mehr davon ab, wie alt Haus oder Wohnung sind, in denen ein Wohngeldempfänger lebt. Davon profitieren vor allem Mieter in älteren Gebäuden. Dazu sind die bisherigen Höchstbeträge um zehn Prozent angehoben worden. Und: Bei der Ermittlung der Höchstbeträge wurde bisher nur auf die Miete und die kalten Betriebskosten abgestellt. Jetzt kommt zusätzlich noch eine Pauschale für Heizkosten dazu, zum Beispiel 24 Euro für Einpersonenhaushalte. Um acht Prozent erhöht werden die Tabellenwerte, das heißt, die Auszahlungsbeträge selbst werden erhöht. Das betrifft alle Wohngeldempfänger.

WER HAT ANSPRUCH AUF WOHNGELD?

Die Zahlung von Wohngeld hängt von der Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder ab, außerdem von der Höhe des Gesamteinkommens und der zu berücksichtigenden Miete.

Der staatliche Zuschuss kann für alle Wohnungsarten (Alt- und Neubau, öffentlicher oder frei finanzierter Wohnungsbau) bezogen werden. Auch für eine Wohnung in einem Heim kann es einen Mietzuschuss geben, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Und selbst Immobilienbesitzer können für den selbst genutzten Wohnraum Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses beantragen.

Keinen Anspruch haben Bezieher von sogenannten Transfereinkommen, weil ihre Wohnkosten im Rahmen dieser Leistungen mit berücksichtigt werden. Kein Wohngeld gibt es deshalb zum Beispiel für Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung und Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind auch Haushalte, bei denen alle Mitglieder dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (Bafög) haben – Thema für viele Studenten-WGs.

WIE HOCH DARF DAS EINKOMMEN SEIN?

Entscheidend für die Berechnung des Wohngeldes ist das Einkommen des gesamten Haushalts. Von allen Familienmitgliedern werden also Gehälter, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Renten, Kapitaleinkünfte über 100 Euro jährlich und Ähnliches zusammengezählt. Der Betrag darf bei einer vierköpfigen Familie eine Summe von rund 1830 Euro netto im Monat nicht überschreiten. Bei einem Dreipersonenhaushalt liegt die Grenze in der Regel bei etwa 1140 Euro. Liegt das Einkommen höher, kann nur noch im Einzelfall eine Chance auf Wohngeld bestehen. So gelten zum Beispiel für Schwerbehinderte andere Freibeträge. Im Zweifel sollte man einfach einen Antrag stellen, empfiehlt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes. Und zwar so schnell und so früh wie möglich. Denn Wohngeld ist kein Almosen, sondern Berechtigte haben einen gesetzlich verankerten Anspruch darauf.

WIE WIRD DAS WOHNGELD BERECHNET?

Grundlage für die Wohngeldberechnung ist die Miete einschließlich der „kalten“ Betriebskosten. Mit Beginn des Jahres 2009 werden für die Heizkosten zusätzlich feste Beträge mit berechnet. Bei einem Einpersonenhaushalt zum Beispiel 24 Euro, bei einem Zweipersonenhaushalt 31 Euro, bei einem Dreipersonenhaushalt 37 Euro und bei vier Personen 43 Euro. Die so ermittelte Miete wird allerdings nur dann bei der Berechnung des Wohngeldes voll berücksichtigt, wenn die im Gesetz festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden. Liegt die Miete darüber, dann wird der Höchstbetrag als Berechnungsgrundlage genommen.

WIE STELLT MAN EINEN ANTRAG?

Wer schon Wohngeld bezieht und bei wem gleichzeitig der Bewilligungszeitraum im Jahr 2009 endet, erhält nach dessen Ablauf ein Schreiben des zuständigen Wohngeldamtes, in dem verschiedene Fragen gestellt werden. Erst wenn diese beantwortet sind, wird das zusätzliche Geld für den bereits vergangenen Bewilligungszeitraum berechnet und nachgezahlt. Dieses Verfahren ist laut Berliner Mieterverein unabhängig davon, ob ein Verlängerungsantrag gestellt wurde.

Ansonsten gilt: Wohngeld wird nicht automatisch gezahlt. Man muss es beantragen, bei der Wohngeldstelle oder beim Bürgeramt des Bezirks, in dem man wohnt. Dort gibt es auch die entsprechenden Formulare, Auskünfte und, falls nötig, Hilfe beim Ausfüllen des Antrags.

WIE LANGE GIBT ES WOHNGELD?

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach muss man bis zum Ende des ersten Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen neuen Antrag stellen. Um eine Unterbrechung der Wohngeldzahlung auszuschließen, empfiehlt es sich, den Antrag zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungsbescheides zu stellen.

Ingrid Laue

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