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Wohnungsübergabe: Mehr als nur lästige Pflicht

Für ein Protokoll bei der Wohnungsübernahme sollten sich Mieter unbedingt Zeit nehmen.

Für viele Mieter ist die Wohnungsübergabe ein reiner Pflichttermin. Sie haben die Wohnung ja schon einmal besichtigt, der Vertrag ist bereits unterzeichnet, und in der alten Wohnung müssen sie auch noch streichen – da bleibt oft wenig Zeit für das genaue Inspizieren der neuen Bleibe. Viele nehmen sich deshalb nur wenig Zeit und sind wenig gründlich dabei, den Zustand der Räume zu prüfen. Das ist in jedem Fall ein Fehler. Denn wird ein Schaden zu diesem Zeitpunkt nicht beanstandet, muss ihn später womöglich der neue Mieter beheben.

Um beide Seiten – Mieter und Vermieter – vor Ärger zu schützen, gibt es das sogenannte Übergabeprotokoll. Darin sollte der Zustand der Wohnung am Tag der Übergabe dokumentiert werden. Festhalten lässt sich auch, wer einen bestimmten Schaden bis wann beseitigen soll, sagt Kai Warnecke, stellvertretender Generalsekretär der Eigentümervereinigung Haus & Grund in Berlin. „Zum Beispiel können Mieter und Vermieter festhalten, dass der Vermieter für die Reparatur eines Wasserhahns aufkommt, dem Mieter einen Klempner vermittelt und der Mieter dann die Beseitigung des Schadens überwacht.“ Das Protokoll müssten sinnvollerweise beide Parteien unterschreiben.

Rechtlich verpflichtend sei ein Protokoll allerdings nicht, sagt die Rechtsanwältin Andrea Kiau, Expertin für Mietrecht aus Berlin. Unterzeichnen Mieter und Vermieter das Protokoll, gelte das darin Festgehaltene jedoch als verbindlich vereinbart. Und daraus ergeben sich mehrere Konsequenzen: „Die im Protokoll festgestellten Mängel in der Wohnung berechtigen den Mieter später nicht mehr zu einer Mietminderung.“

Der Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung ist prinzipiell nach Ende der Mietzeit wieder herzustellen – es sei denn, die beiden Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes. Und für die zu Beginn des Vertrags festgestellten und protokollierten Mängel könne der Vermieter keinen Schadenersatz fordern.

„Auch wir empfehlen Mietern und Vermietern die Anfertigung eines Übergabeprotokolls“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Damit werde jeder auch nachträgliche Zweifel darüber ausgeräumt, in welchem Zustand die Wohnung ist.

Mieter sollten bei der Überprüfung der Wohnung sehr sorgfältig sein und genau prüfen, ob alles in Ordnung ist: Gibt es Flecken im Teppich, Kratzer im Parkett, lose Tapeten oder tropfende Wasserhähne? Funktionieren die Jalousien und wird das Wasser im Badezimmer auch tatsächlich mehr als lauwarm? „In der Praxis haben aber nur wenige Mieter den Nerv dazu, alles genau zu kontrollieren – die Wohnungsübergabe wird als reine Formalie betrachtet.“    

Viele Mieter denken, dass man sich um kleinere Mängel auch einfach später kümmern kann. Nach der Übergabe könne der Vermieter aber bei allen Schäden, die nicht aufgenommen wurden, behaupten, dass der Mieter als Verursacher verantwortlich ist, erklärt Ropertz.

Mieter und Vermieter sollten sich für die Übergabe Zeit nehmen und die Wohnung Raum für Raum gründlich durchgehen, rät auch Warnecke. Der Mieter sollte alle Steckdosen und Lichtschalter überprüfen, außerdem Installationsgeräte wie Heizung und Herd sowie die Fenster und alle Mängel vermerken. Das alles passiert am besten bei Tag, denn sonst könnten bei schlechtem Licht vielleicht Schäden übersehen werden.

Darüber hinaus hat der Mieter bei Wohnungsübergabe ein Anrecht auf mindestens drei Wohnungsschlüssel, erklärt Ropertz. Sprechen Argumente dafür – zum Beispiel, wenn eine Großfamilie einzieht –, könnten es auch mehr sein. „Die muss der Vermieter aber dann nicht direkt am Tag der Übergabe bereit halten.“ Beide Parteien sollten genau festhalten, wie viele und welche Schlüssel ausgehändigt werden – am besten im Übergabeprotokoll und im Mietvertrag, empfiehlt Warnecke.

Übernimmt der Mieter Möbel oder andere Gegenstände des Vormieters – wie Herd oder Spüle –, sei in diesem Fall eine direkte Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter notwendig, erklärt Kiau. „Das sollte nicht im Übergabeprotokoll vereinbart werden.“ Befinden sich aber Gegenstände des Vormieters in der Wohnung, über die es keine Übereinkunft gibt und die nicht geräumt wurden, seien diese konkret zu benennen. Denn räumt der Vermieter die Gegenstände nicht, obliegen ihm Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. dpa

INFO

Das sollten Mieter wissen:

Ob Mieter ein Anrecht auf Herd oder Spüle haben, ist nicht gesetzlich geregelt. Es ist von Region zu Region unterschiedlich, erläutert Kai Warnecke vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin. Allerdings ist eine rudimentäre Kücheneinrichtung in Berlin üblich.

Manchmal sei eine vollausgestattete Küche der Standard, anderswo bekommt der Mieter nur eine leere Küchenzeile.

Letztlich liege die Entscheidung bei den beiden Mietparteien: „Der Vermieter kann entscheiden, ob er mit oder ohne Küche vermietet, und der Mieter kann sich aussuchen, ob er eine Wohnung ohne Küche akzeptiert.“ Waschbecken und Toilette gehörten allerdings immer dazu. dpa

Philipp Laage

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