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Wirtschaft: Jobben statt chillen

Viele Schüler und Studenten arbeiten in den Ferien. Doch wer zu viel schuftet, kann Ärger bekommen

Sechs schulfreie Wochen liegen vor Berlins und Brandenburgs Schülern, und auch die vorlesungsfreie Zeit an den Universitäten und Fachhochschulen beginnt in Kürze. Viele junge Leute werden diese Gelegenheit nutzen, sich mit einem Ferienjob ein wenig Taschengeld hinzuzuverdienen. Doch wie sehen die gesetzlichen Regelungen aus? Wer darf welchen Job machen, und wie viel darf man überhaupt verdienen, ohne den Anspruch der Eltern auf das Kindergeld zu gefährden?

SCHÜLER

Ob Schüler arbeiten dürfen, hängt davon ab, wie alt sie sind.

Unter 13. Kinder unter 13 Jahren dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz überhaupt nicht beschäftigt werden.

Unter 15. Wer zwischen 13 und 15 Jahren alt ist, gilt rechtlich zwar noch als Kind, darf aber unter Einhaltung strenger Regelungen arbeiten – vorausgesetzt, die Eltern stimmen dem zu. Die tägliche Arbeitszeit darf aber nicht mehr als zwei Stunden betragen, zudem dürfen die Teenager nur kindgerechte Tätigkeiten ausüben – zum Beispiel Babysitten, Nachhilfe geben oder Zeitungen austragen. Eine Tätigkeit zwischen 18 Uhr abends und acht Uhr morgens sowie am Wochenende untersagt das Jugendarbeitsschutzgesetz in dieser Altersgruppe gänzlich.

Ab 15. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren können deutlich mehr arbeiten als jüngere Schüler. Ihr Ferienjob darf bis zu 40 Wochenstunden umfassen, bei einer Woche mit fünf Werktagen. Dennoch gibt es auch hier rechtliche Grenzen: Das Jobben ist insgesamt auf vier Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Dabei kann der Jugendliche die Arbeit entweder am Stück aufnehmen oder auf verschiedene Ferien verteilen. Grundsätzlich muss die Arbeitszeit zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr am Abend liegen, eine Tätigkeit an Wochenenden oder Feiertagen ist verboten. Außerdem brauchen die jungen Jobber mehr Freizeit als Erwachsene. Zwischen den Schichten müssen Jugendliche mindestens zwölf Stunden frei haben.

Ab 18. Volljährige Schüler unterstehen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen daher in den Ferien, aber auch neben der Schule eine Beschäftigung – etwa einen 400-Euro-Job – aufnehmen.

STUDENTEN

Studenten müssen weder Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung zahlen. Allerdings dürfen sie ihren Studentenstatus nicht dadurch gefährden, dass sie zu viel arbeiten. In der Vorlesungszeit ist die Zahl der zulässigen Wochenarbeitsstunden auf 20 begrenzt. In den Semesterferien gelten großzügigere Regelungen – allerdings nur, wenn der Student nicht schon während des Semesters mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Ob Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden müssen, hängt davon ab, wie viel man im Jahr insgesamt arbeitet. Jobbt ein Student nicht mehr als zwei Monate am Stück oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr, muss er keine Versicherungsbeiträge in die Rentenkasse einzahlen.

VERBOTENE TÄTIGKEITEN

An Arbeitsplätze von nicht volljährigen Schülern stellt der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen. So dürfen Kinder und Jugendliche keine Tätigkeiten übernehmen, bei denen sittliche oder andere Gefahren drohen. Arbeiten an der Sägemaschine oder die Bedienung von Zentrifugen sind gefährlich und daher für Minderjährige tabu. Darüber hinaus dürfen Schüler nicht schwer heben, nicht Lärm, Hitze oder Kälte ausgesetzt werden, nicht im Akkord arbeiten oder an Orten mit einer erhöhten Infektionsgefahr, beispielsweise in medizinischen Einrichtungen.

VERSICHERUNGSSCHUTZ

Ferienjobbende Schüler sind über das Unternehmen ihres Arbeitgebers unfallversichert. Verletzt sich ein Schüler während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur Arbeitsstätte, kommt die Versicherung für die Schäden auf. Der Versicherungsschutz ist unabhängig von Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der Höhe des Entgelts.

STEUERN UND SOZIALABGABEN

In aller Regel benötigen Schüler auch für einen kurzfristigen Ferienjob eine Lohnsteuerkarte. Wer einen Minijob ausübt, also monatlich nicht mehr als 400 Euro verdient, muss keine Steuern oder Sozialabgaben zahlen. Wer dagegen mehr als 400 Euro verdient, ist steuerpflichtig. Fällig werden Lohn- und Kirchensteuer, sowie der Solidaritätszuschlag. Die Steuern kann sich der jobbende Schüler aber am Ende des Jahres über die Lohnsteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.

Sparen können sich Schüler auch die Sozialabgaben. Kurzfristige Arbeitsverhältnisse sind für den Schüler grundsätzlich sozialversicherungsfrei, sofern sie 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück nicht überschreiten.

ANRECHNUNG AUF HARTZ IV

Schüler, die Hartz IV beziehen, brauchen bei einem Ferienjob keine Angst zu haben: In den Schulferien dürfen sie bis zu 1200 Euro verdienen, ohne dass die Eltern eine Kürzung der staatlichen Leistung befürchten müssen. Stocken die Kinder dagegen regelmäßig ihr Taschengeld auf, bleibt der monatliche Verdienst nur bis zu einer Grenze von 100 Euro anrechnungsfrei. In jedem Fall aber muss der Job der zuständigen Arbeitsagentur gemeldet werden.

Bei Kindern und Jugendlichen, deren Eltern Arbeitslosengeld I erhalten, spielt die Höhe des Jobentgelts keine Rolle. Hier bleibt der Verdienst gänzlich anrechnungsfrei.

ANRECHNUNG AUF DAS BAFÖG

Bezieher von Bafög dürfen monatlich bis zu 400 Euro hinzuverdienen, also 4 800 Euro im Jahr. Wessen Verdienst über dieser Grenze liegt, muss die staatliche Unterstützung zurückzahlen. Allerdings können Studenten im Härtefall bis zu 205 Euro monatlich für besondere, nachweisbare Ausbildungskosten – etwa Schul- oder Studiengebühren – vom verdienten Geld abziehen. Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen müssen beim Antrag auf Bafög-Förderung angegeben werden.

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