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KARRIERE Frage: an Dietmar Müller-Boruttau Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ist mein Urlaub verfallen?

Ich arbeite in einem Handelsbetrieb und im vergangenen Weihnachtsgeschäft war so viel zu tun, dass mein Arbeitgeber mich gebeten hat, im Dezember keinen Urlaub zu nehmen. Stattdessen sollte ich meine letzten sieben Urlaubstage Anfang 2013 nehmen. Nun wollte ich vor Ostern meinen Resturlaub verbrauchen, doch mein Chef meint, im Ostergeschäft ginge das auch nicht. Ich hätte den Urlaub früher nehmen sollen und nach Ostern sei er verfallen. Kann das stimmen? Bekomme ich dann wenigstens einen Ausgleich in Geld?

Grundsätzlich ist der Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen. Er soll der Erholung dienen. Bei der Festlegung des Urlaubs sind aber betriebliche Belange, wie Produktionsspitzen oder vorliegend eine Hauptgeschäftszeit zu beachten. Ein Urlaub kann daher auch nicht in dem gewünschten Zeitraum liegen.

Wenn einen Arbeitnehmer betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe, wie insbesondere Krankheit in dem eigentlich geplanten Urlaubszeitraum daran hindern, den Urlaub in einen Kalenderjahr ganz zu nehmen, wird der Resturlaub auf Verlangen des Arbeitnehmers in das Folgejahr übertragen. Er ist dann bis Ende März zu nehmen. Nach diesem Zeitraum ist der Anspruch tatsächlich verfallen, es sei denn Tarifverträge sehen längere Übertragungszeiträume vor.

Wenn Ihr Arbeitgeber während des Übertragungszeitraums beantragten Urlaub verweigert, können Sie aber im Wege eines Schadensersatzanspruches in Höhe der entsprechenden Urlaubstage verlangen, dass der Urlaub auch nach dem 31. März doch noch erfüllt wird. Haben Sie es hingegen versäumt, im Januar oder Februar die Möglichkeit zu nutzen, Ihren übertragenen Resturlaub anzutreten oder wussten Sie, dass Ihre Abwesenheit in den Tagen vor Ostern für den Arbeitgeber mit erheblichen Nachteilen wie einem Personalengpass verbunden ist, haben Sie den Verfall des Resturlaubs selbst verschuldet. Auch im Übertragungszeitraum sollte der Urlaub daher sorgfältig geplant werden.

Bei einem Streit über die Urlaubsgewährung dürfen Sie in keinem Fall eigenmächtig Urlaub antreten. Derartiges Verhalten kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Allenfalls können Sie versuchen, über eine einstweilige Verfügung für einen konkret benannten Zeitraum Ihren Urlaubswunsch durchzusetzten. Einen Ausgleich in Geld gibt es im laufenden Arbeitsverhältnis nicht. Entweder ist der Urlaub aus dem Vorjahr verfallen oder er steht Ihnen weiter als Schadensersatz zu. Eine Urlaubsabgeltung kommt nur dann in Betracht, wenn Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Foto: promo

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an Dietmar Müller-Boruttau

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