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KARRIERE Frage: an Dietmar Müller-Boruttau Fachanwalt für Arbeitsrecht

Habe ich einen neuen Arbeitgeber?

Ich bin Lohnbuchhalter und arbeite seit nunmehr einem Jahr als Leiharbeitnehmer in einem Krankenhaus in der Lohnbuchhaltung. Wir sind dort ein Team von fünf Mitarbeitern. Ein Ende meines Einsatzes ist nicht in Sicht, mein früherer Arbeitsplatz bei meinem Arbeitgeber wurde inzwischen neu besetzt. Anfangs hieß es, die Tätigkeit sei kurzfristig, deshalb ließ ich mich darauf ein. Aber ist es überhaupt rechtens, dass ich in einem anderen Unternehmen eingesetzt werde. Und wie ist das mit den bald anstehenden Betriebsratswahlen? Darf ich den Krankenhaus-Betriebsrat mitwählen?

In Ihrem Fall spricht man von einer Überlassung. Ihr Arbeitgeber überlässt Sie einem Dritten, für Ihre Arbeitsleistung wird ein Entgelt gezahlt. Mitentscheidend dafür, ob es sich um eine rechtmäßige Überlassung handelt, ist, ob Ihr Arbeitgeber eine Überlassungserlaubnis hat. Fehlt diese und erfolgt Ihr Einsatz nicht auf Basis eines Werkvertrages – das dürfte ob der geschilderten Tätigkeiten in einem Team ausgeschlossen sein – so liegt eine unwirksame Überlassung vor. Bei einer unwirksamen Überlassung kommt ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb zustande, also zwischen Ihnen und der Klinik. Mittlerweile genießen Sie dort auch Kündigungsschutz.

Aber auch, wenn eine Überlassungserlaubnis vorliegt, wird keine rechtmäßige Überlassung an das Krankenhaus vorliegen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verlangt seit Ende 2011, dass eine Überlassung von Arbeitnehmern nur „vorübergehend“ erfolgen darf. Bislang nicht geklärt ist allerdings, was unter „vorübergehend“ zu verstehen ist. Damit kann gemeint sein, dass der Arbeitnehmer für eine befristete Zeit „verliehen“ wird, dass es sich um eine vorübergehende Tätigkeit handelt, oder dass der entsprechende Arbeitsplatz nur vorübergehend existiert. Höchstrichterlich ist bislang nur geklärt, dass die Absicht eines Einsatzes ohne jede zeitliche Begrenzung in jedem Fall dem Gesetz widerspricht.

Da Ihr bisheriger Arbeitsplatz neu besetzt ist und gar keine Rückkehr zu Ihrem bisherigen Arbeitgeber geplant ist, dürfte es sich nicht um eine vorübergehende Überlassung handeln. Ob nun allein aufgrund der Unbestimmtheit der Dauer Ihres Einsatzes ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb zustande kommt, ist derzeit aber umstritten; selbst die Kammern des hiesigen Landesarbeitsgerichts sind sich da uneins. Eine Klärung durch das Bundesarbeitsgericht steht noch aus.

Den Betriebsrat wählen Sie als Arbeitnehmer des Krankenhauses indes mit. Sind Sie länger als drei Monate in dem Unternehmen tätig, steht Ihnen ein aktives Wahlrecht zu. Da spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ordnungsgemäße Überlassung handelt. Foto: Promo

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an Dietmar Müller-Boruttau

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