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KARRIERE Frage: an Klau Pohl Bundesagentur für Arbeit

Muss ich mich arbeitslos melden?

Nach 35 Jahren habe ich mein Arbeitsverhältnis durch Erhalt einer Abfindung beendet und mich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend, ohne Leistungsbezug, gemeldet. . Nun ist die Kündigungsfrist von 18 Monaten vergangen und ich muss mich eigentlich arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld melden. Aus gesundheitlichen Gründen möchte ich aber noch kein neues Arbeitsverhältnis eingehen und lieber weiter als arbeitsuchend ohne Bezug gemeldet bleiben. Wann verfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld I? Muss ich mit Einbußen rechnen?

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, sich arbeitslos gemeldet haben und innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Ferner muss der Arbeitslose sich um Arbeit bemühen und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist folgendes zu beachten: Wurde ein Arbeitsverhältnis wegen einer Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Zahlungsbeginn wird hinausgeschoben. Wird die Kündigungsfrist eingehalten, führt die gewährte Abfindung nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Bei unkündbaren Arbeitnehmern gilt für die Berücksichtigung einer Abfindung beim Arbeitslosengeld eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Abfindung gekündigt werden, gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Das heißt: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei einer Abfindung ruht längstens ein Jahr und ist unter anderem durch den Zeitpunkt begrenzt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen oder fiktiven Kündigungsfrist geendet hätte. Die Abfindung wird nur anteilig berücksichtigt. Der Anteil richtet sich nach dem Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses und nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Er beträgt mindestens 25 Prozent der Abfindung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nicht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des zuletzt verdienten Gehalts 60 Prozent der Abfindung verdient hätte. Unabhängig davon tritt eine zwölfwöchige Sperrzeit ein, wenn man ein Arbeitsverhältnis selbst aufgegeben hat. Das ist bei Aufhebungsverträgen meist der Fall.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nicht, wenn Sie nicht arbeiten möchten oder unmittelbar vor einer Arbeitslosmeldung keine zwölf Monate Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können. Daher macht eine weitere Registrierung als Arbeitsuchender auch wenig Sinn. Foto: promo

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an Klau Pohl

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