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KARRIERE Frage: an Klaus Pohl Bundesagentur für Arbeit

Wie berechnet sich der Anspruch?

Ich bin Friseur-Azubi, führe einen eigenen Haushalt und beende am 30. April meine betriebliche Lehre. Eine neue Stelle habe ich noch nicht. Nun interessiert mich: Wie hoch ist mein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn ich Anfang Mai arbeitslos werden sollte? Meine Ausbildungsvergütung betrug im letzten Jahr 400 Euro brutto.

Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende haben bei Arbeitslosigkeit nach dem Sozialgesetzbuch III Anspruch auf Arbeitslosengeld. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis standen.

Zur Bemessung der Ansprüche wird das Bruttoarbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen zugrunde gelegt. Das heißt, man geht von dem durchschnittlich auf einen Tag entfallenden, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Davon zieht man Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent ab und erhält so das „pauschalierte Nettoentgelt“, auch Leistungsentgelt genannt.

Die Lohnsteuer wird nach der Lohnsteuerklasse eines Arbeitnehmers bestimmt. Für Arbeitslose mit mindestens einem Kind beträgt das Arbeitslosengeld 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts im Sinne des Einkommensteuergesetzes und 60 Prozent für die übrigen Arbeitslosen. Arbeitslosengeld wird pro Kalendertag gezahlt. Volle Kalendermonate werden mit 30 Tagen angesetzt. Hat man nur für Teile eines Monats Anspruch, erhält man für jeden entsprechenden Kalendertag den täglichen Leistungssatz.

Bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung in Höhe von 400 Euro in der Zeit vom 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April beträgt das tägliche Bemessungsentgelt 13,15 Euro (12 Monate x 400 Euro = 4800 Euro : 365 Kalendertage) und das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 394,50 Euro (13,15 Euro x 30 Tage).

Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag fallen bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 400 Euro und darunter nicht an. Vom täglichen Bemessungsentgelt von 13,15 Euro ist die Sozialversicherungspauschale von 21 Prozent = 2,76 Euro abzuziehen, so dass sich ein gerundetes tägliches Leistungsentgelt von 10,39 Euro ergibt. Für einen Arbeitnehmer ohne Kind beträgt das Arbeitslosengeld 60 Prozent, in diesem Fall 6,23 Euro kalendertäglich oder 186,90 Euro monatlich (6,23 Euro x 30 Tage).

Wer seinen eigenen Anspruch berechnen will, kann das unter www.pub.arbeitsagentur.de/alt.html.Foto: Promo

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