zum Hauptinhalt

KARRIERE Frage: an Klaus Pohl Bundesagentur füt Arbeit

Arbeitslos – darf ich verreisen?

Ich bin arbeitslos und möchte meine Tochter, die vor kurzem Mutter geworden ist und in Schweden lebt, zwischen Weihnachten und Neujahr besuchen. Sie und ihr Mann haben mich eingeladen, ich wäre zwei Wochen weg. Reicht es, wenn ich mich per Post bei meinem Vermittler mich abmelde? Oder verliere ich den Anspruch auf Arbeislosengeld, wenn ich verreise?

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, muss prinzipiell jederzeit für eine Arbeitsvermittlung und für Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Lädt die Arbeitsagentur zu einem Termin ein, ist man verpflichtet, persönlich bei seinem Vermittler zu erscheinen. Arbeitslos gemeldete Menschen sind also verpflichtet, für die Arbeitsagentur an jedem Werktag an ihrem Wohnsitz erreichenbar zu sein.

An Feiertagen ist das natürlich anders. Wenn man sich etwa über Weihnachten an einem anderen Ort aufhält, ist das völlig in Ordnung. Bleibt man allerding auch über normale Werktage weg – wie in Ihrem Fall zwischen Weihnachten und Neujahr – gilt folgendes: Bezieher von Arbeitslosengeld I müssen sich die Abwesenheit etwa ein bis zwei Wochen vor Reiseantritt genehmigen lassen, und zwar telefonisch oder persönlich in der Arbeitsagentur.

Grundsätzlich haben arbeitslos Gemeldete aber die Möglichkeit, länger zu verreisen. Die Arbeitsagentur genehmigt pro Jahr bis zu drei Wochen Urlaub beziehungsweise Abwesenheit vom Wohnort – auch im Ausland. Allerdings nur, wenn für diese Zeit keine Vermittlung zu erwarten und keine Eingliederungsmaßnahme vorgesehen ist. Wurde die Reise genehmigt, wird das Arbeitslosengeld I bis zu drei Wochen weitergezahlt. Ab der vierten Woche gibt es kein Geld mehr.

Wer sich länger als sechs Wochen nicht an seinem Wohnort aufhält, kann sich auch das genehmigen lassen. Muss aber beachten, dass für die gesamte Zeit kein Geld gezahlt wird. Dabei muss man bedenken: Für Zeiten ohne Leistungsbezug besteht auch kein Krankenversicherungsschutz. Wer ohne die Zustimmung der Arbeitsagentur verreist, muss bereits gezahltes Geld wieder zurückzahlen.

Ist man wieder zu Hause, muss man sich sofort nach der Rückkehr bei der Arbeitsagentur persönlich zurückmelden. Kommt man dieser Meldeaufforderung nicht nach, riskiert man seine finanzielle Unterstützung. Dann wird das Arbeitslosengeld so lange gestrichen, bis man wieder bei der Agentur erscheint.

Foto: promo

– Haben Sie auch eine Frage?

 Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Postanschrift: Verlag Der Tagesspiegel,

Redaktion Karriere & Beruf,

10876 Berlin

an Klaus Pohl

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false