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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Fachanwältin beim DGB

Wer muss für den Fehler aufkommen?

Ich arbeite in einem von der Stadt betriebenen Schwimmbad in Teilzeit 23,5 Stunden in der Woche. Nun ist unserer Leitung bei der Erstellung des Dienstplanes ein Fehler unterlaufen. Die Chefin hat Tage, an denen das Bad in diesem Monat außergewöhnlicher Weise geschlossen war, nicht berücksichtigt und mich, nachdem sie das bemerkt hat, an diesen Tagen freigestellt. Dadurch komme ich aber nicht mehr auf meine üblichen Wochenarbeitszeiten. Meine Frage ist: Muss ich diese Stunden nun im kommenden Monat nachholen? Schließlich war es ja nicht mein Fehler, dass ich falsch eingeteilt wurde.

Durch den Arbeitsvertrag werden die Leistungspflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis geregelt. Im Wesentlichen sind das die Vergütung und die Länge der Arbeitszeit.

Ist im Arbeitsvertrag allerdings die Lage der Arbeitszeit, also die Verteilung auf die einzelnen Wochentage sowie die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht ausdrücklich geregelt, kann sie im Rahmen des Weisungsrechts und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen vom Arbeitgeber vorgegeben und gegebenenfalls auch verändert werden. Dabei sind etwaige andere Vereinbarungen und die gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen, zum Beispiel zu Pausen, Ruhezeiten und Freizeitausgleich.

Im Rahmen dieser Festlegungen sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. An den Tagen, an denen Sie vorab zur Arbeitsleistung eingeteilt sind, müssen Sie dann auch Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Hätte Ihre Chefin also berücksichtigt, dass das Bad an bestimmten Tagen geschlossen war, hätten Sie dafür an anderen Tagen zugeteilt werden können – auch wenn diese „verschobenen“ Arbeitstage nicht Ihren üblichen Wochenarbeitstagen entsprochen hätten.

Verzichtet der Arbeitgeber an Tagen, an denen Sie eigentlich arbeiten müssten, auf Ihre Arbeitsleistung, obwohl Sie zur Arbeitsleistung bereit und in der Lage waren, so hat er sie gleichwohl zu bezahlen. Das bedeutet umgekehrt, dass Sie nicht verpflichtet sind, die Zeiten, in denen der Arbeitgeber, obwohl Sie arbeiten wollten, Ihre Arbeitskraft nicht in Anspruch nimmt, nachzuarbeiten.

Der Fehler Ihres Arbeitgebers, durch den Sie weniger Stunden gearbeitet haben, als Sie nach Vertrag hätten arbeiten müssen, kann deshalb nicht dazu führen, dass Sie diese Stunden im nächsten Monat nachholen müssen: Sie waren zur Arbeitsleistung bereit, die angebotene Arbeit wurde nicht angenommen.

Sie sind damit Ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen. Daraus dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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