zum Hauptinhalt
Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund

© Promo

KARRIERE Frage: an Martina Perreng Fachanwältin für Arbeitsrecht

Verfällt jetzt mein Urlaub?

Aus dem vergangenen Jahr habe ich noch zehn Urlaubstage übrig, die ich aus persönlichen Gründen nicht nehmen konnte. Jetzt habe ich gehört, dass die Tage verfallen und ich sie nicht einfach Anfang dieses Jahres nehmen kann. Stimmt das?

Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme und Gewährung des gesetzlichen Urlaubes an das Kalenderjahr gebunden. Das ergibt sich aus Paragraf 7, Absatz 3, Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Satz 2 derselben Vorschrift regelt allerdings, dass eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr möglich ist, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine solche Übertragung rechtfertigen.

Das heißt, dass man den Urlaub nicht einfach aufsparen kann, um zum Beispiel im nächsten Jahr einen entsprechend verlängerten Urlaub machen zu können. Erforderlich ist vielmehr, dass es wichtige Gründe gegeben hat, weswegen der Urlaub nicht genommen werden konnte – etwa weil man erkrankt ist oder im Betrieb besonders viel Arbeit angefallen ist.

Ist diese Voraussetzung gegeben, müssen Sie die Übertragung des Urlaubes auch förmlich geltend machen, das heißt, dem Arbeitgeber rechtzeitig, am besten schriftlich, mitteilen, dass Sie Ihren Resturlaub auf das kommende Jahr übertragen. Ist der Urlaub übertragen worden, muss er nach der gesetzlichen Regelung des BUrlG in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres, in Ihrem Fall also bis zum 31. März 2012, gewährt und genommen werden.

Davon abweichend können Tarifverträge, vertragliche Vereinbarungen oder auch Betriebsvereinbarungen einen längeren Übertragungszeitraum vorsehen.

Für den Fall, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub wegen Krankheit im laufenden Jahr nicht nehmen konnten, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Urlaub nicht verfallen kann. Das bedeutet, dass eine förmliche Übertragung und auch eine Inanspruchnahme bis 31. März des folgenden Jahres nicht nötig ist.

Sofern Sie krank waren, könnten Sie den Urlaub also auch nach dem 31. März nehmen. Ob die Inanspruchnahme dieses Urlaubs unbegrenzt möglich ist, ist bislang noch nicht endgültig entschieden. Aus einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes könnte sich aber ergeben, dass der Urlaub zwar nicht nach drei Monaten verfällt, es aber legitim ist, wenn er lediglich über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren erhalten bleibt. Konnten Sie also den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen, hätten Sie unter Umständen die Möglichkeit, ihn sogar bis zum 30. Juni 2013 zu nehmen. Foto: Promo



– Haben Sie auch eine Frage?

 Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

an Martina Perreng

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false