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KARRIERE Frage: Anja Mengel: Fachanwältin für Arbeitsrecht

Darf es Stellen nur für Junge geben?

Ich bin Mitte 50 und auf der Suche nach einer neuen beruflichen Aufgabe. Jetzt habe ich eine Ausschreibung gefunden, die genau auf mich passt, bis auf die Tatsache, dass ein junger Mitarbeiter gesucht wird. Macht es Sinn, mich darauf zu bewerben?

Ja, dies ist in jedem Fall sinnvoll, auch wenn Sie das Alterskriterium nicht erfüllen und daher vermutlich wenig Chancen haben, die Stelle tatsächlich zu erhalten.

Wenn sich eine Stellenausschreibung ausdrücklich an „junge“ Bewerber richtet, handelt es sich meist um eine unzulässige Altersdiskriminierung, also eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters. Im deutschen Arbeitsrecht gilt zwar bereits seit langem der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, nach dem Arbeitgeber in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nur sachlich begründet zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen unterscheiden dürfen. Das Verbot der Diskriminierung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aber, also bereits im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren, gab es bis 2006 nur bezogen auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Seit dem gilt auf der Basis des Europarechts ein weitergehendes Diskriminierungsverbot, das bereits im Bewerbungsverfahren anzuwenden ist. So darf nur in speziellen Ausnahmefällen wegen des Geschlechts, der Ethnie, der sexuellen Identität, der Religion, Weltanschauung oder des Alters unterschieden werden. So sind Arbeitgeber heute gut beraten, in Ausschreibungen keine Hinweise auf das gewünschte Alter der Bewerber mehr aufzunehmen. Eher noch zulässig sind Anforderungen an einschlägige Berufserfahrungen, aber auch dabei ist Vorsicht geboten.

Für diskriminierte Bewerber bedeutet dies, dass sie zwar durch ihre Bewerbung keinen Anspruch auf einen Arbeitsvertrag haben, aber eine Entschädigung wegen Diskriminierung verlangen können. Der Arbeitgeber muss im Prozess beweisen, dass er sachlich begründet gehandelt hat. Dies ist im Einzelfall schwer nachweisbar. Ein Anspruch auf Entschädigung ist wahrscheinlich, der bis zu drei Monatsgehälter der ausgeschriebenen Stelle betragen kann.

Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der diskriminierte Bewerber bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Hat allein die Diskriminierung die Einstellung verhindert, weil die anderen Bewerber objektiv schlechter qualifiziert sind, kann die Entschädigung sogar höher ausfallen.

Zu beachten ist zudem, dass die Entschädigung allein die Diskriminierung kompensieren soll. Darüber hinaus ist in besonderen Ausnahmefällen sogar eine weitergehende Haftung auf materiellen Schadensersatz denkbar. Foto: Promo

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Anja Mengel

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