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KARRIERE Frage: <i>an Anja Mengel < i>Fachanwältin für Arbeitsrecht

Welche Frist gilt bei Kündigungen?

Ich bin seit Juni 2002 als Privatdozent bei einer Berliner Forschungseinrichtung angestellt. Seit dem hangele ich mich dort von einem befristeten Vertrag zum nächsten. Aktuell ist es der siebte. Er läuft vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011. Laut Personalabteilung beträgt meine Kündigungsfrist vier Monate vor Quartalsende. Dies würde aber heißen, dass ich den Vertrag gar nicht mehr kündigen kann. Ist das korrekt?

Es ist möglich, dass Sie Ihren aktuellen Vertrag nicht kündigen können, erscheint aber unwahrscheinlich. Denn das würde voraussetzen, dass diese Frist von vier Monaten trotz Ihres kurzen Arbeitsvertrages vereinbart wurde, sei es auch durch Bezug auf einen Tarifvertrag.

Eine gesetzliche Regel zu Kündigungsfristen zum Quartalsende gibt es jedenfalls nicht: Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt und enden für die Kündigung durch den Arbeitgeber, je nach Länge der Betriebszugehörigkeit, allenfalls zum Monatsende. So liegt die Frist beispielsweise nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit bei einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, nach fünf Jahren bei zwei Monaten und nach 20 Jahren bei sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats.

Kündigt wiederum der Arbeitnehmer, gilt, wenn es keine abweichenden vertraglichen Vereinbarung gibt, grundsätzlich nur eine Frist von vier Wochen zur Monatsmitte (15.) oder zum Monatsende.

In der Praxis wird in vielen Arbeitsverträgen festgeschrieben, dass die verlängerten Kündigungsfristen der Arbeitgeber auch für die Kündigung des Arbeitnehmers gelten. So wollen sich viele Arbeitgeber vor dem zu kurzfristigen Ausscheiden von Arbeitnehmern schützen.

Dieselben gesetzlichen Regeln gelten auch für die Kündigung befristeter Arbeitsverträge. Einziger Unterschied im Vergleich zu einem unbefristeten Vertrag ist, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung ausdrücklich vereinbart sein muss. Andernfalls ist ein befristeter Vertrag vor Befristungsende für beide Seiten nur außerordentlich (fristlos) kündbar, wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer grob gegen seine Pflichten verstoßen hat oder der Arbeitgeber den Betrieb stilllegen möchte und das Abwarten des Befristungsendes unzumutbar wäre.

Ein ausdrückliches Recht zur ordentlichen Kündigung zu vereinbaren, ist daher bei befristeten Verträgen weit verbreitet und vermutlich auch in Ihrem Vertrag enthalten. Ist dies der Fall, wäre es seltsam, trotz der kurzen Vertragsdauer eine so lange Frist vorzusehen. Ausgeschlossen ist es aber nicht, vor allem bei unbedachtem Bezug auf einen Tarifvertrag. Vielleicht hat die Personalabteilung aber auch einen Fehler gemacht. Foto: Promo

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an Anja Mengel

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