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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Gilt der Tarif für Leiharbeiter?

Ich bin bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt und habe zwei Fragen: In der Zeitung habe ich kürzlich gelesen, dass die Christliche Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) laut Bundesarbeitsgericht nicht tariffähig ist. In meinem Arbeitsvertrag steht aber, dass der Tarifvertrag, den die CGZP abgeschlossen hat, auf mein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Was heißt das nun für mich? Zu dem interessiert mich: Mein Arbeitgeber hat mir im November drei Stunden nicht bezahlt, die mir meiner Meinung nach zustehen. Es geht dabei um die Fahrzeit von einer Baustelle, auf der ich für ihn gearbeitet habe, zur nächsten. Steht mir das Geld nicht zu?

Zu Ihrer Frage zur Tariffähigkeit der CGZP: Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Das heißt, dass sie keine Tarifverträge abschließen kann. Damit sind die von ihr in der Vergangenheit abgeschlossenen „Tarifverträge“ nichtig.

Nach Paragraf 9 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen und das gleiche Arbeitsentgelt, wie die Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Nur auf der Grundlage eines Tarifvertrages kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Da ein solcher (wirksamer) Tarifvertrag in Ihrem Fall nicht vorhanden ist, haben Sie nun rückwirkend Anspruch darauf, dass Ihnen das gleiche Gehalt gezahlt wird, wie es die Beschäftigten in den Betrieben, in denen Sie eingesetzt waren, bekommen haben.

Zudem haben Sie gemäß Paragraf 13 AÜG Anspruch auf Auskunft über die Arbeitsbedingungen und die Höhe der Entgelte im Entleiherbetrieb. Die Ansprüche unterliegen den Verjährungsvorschriften, das heißt, Sie müssen bis Ende des Jahres 2010 Ihre Ansprüche aus dem Jahr 2007 geltend gemacht haben, damit sie nicht verfallen. Auch die entsprechend höheren Sozialversicherungsbeiträge müssen nachträglich entrichtet werden. Waren Sie zwischenzeitlich arbeitslos, können sich aus dem Anspruch auf höhere Vergütung auch Ansprüche auf ein höheres Arbeitslosengeld ergeben.

Zu Ihrer zweiten Frage hinsichtlich der Fahrzeit von der einen Baustelle zur nächsten: Für diese Zeit steht Ihnen selbstverständlich eine Vergütung zu. Denn Sie sind ja nicht aus eigenem Antrieb und ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber von einer Baustelle auf die andere gefahren: Sie haben die Anweisung erhalten, an dem fraglichen Tag auf der zweiten Baustelle weiter zu arbeiten. Insofern war die Fahrt Bestandteil Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten. Deshalb ist sie vom Arbeitgeber als Arbeitszeit zu bezahlen. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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