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Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund

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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Wie gründet man einen Betriebsrat?

Ich arbeite in einer New-Economy-Firma mit siebzig Mitarbeitern. Lange waren die Hierarchien bei uns recht flach. Lief etwas nicht gut, besprachen wir das immer direkt mit dem Chef. Aber das hat sich geändert, seit wir einen neuen Geschäftsführer haben. Wir überlegen nun, einen Betriebsrat zu gründen. Doch wie macht man das? Was hat man genau davon? Und welche Verpflichtungen geht man damit ein?

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben Beschäftigte in Betrieben, in denen mindestens fünf Arbeitnehmer über 18 Jahren beschäftigt sind (die Wahlberechtigung setzt Volljährigkeit voraus), das Recht, einen Betriebsrat zu gründen. Dazu können drei wahlberechtigte Beschäftigte zu einer Betriebsversammlung einladen. Dort wird mit der Mehrheit der Teilnehmer ein Wahlvorstand gewählt, der aus drei wahlberechtigten Beschäftigten besteht, und der die Betriebsratswahl organisiert. Dazu können sich die Mitglieder des Wahlvorstandes schulen lassen. Der Wahlvorstand hat ab seiner Wahl einen besonderen Kündigungsschutz.

Befürchten Sie, dass Ihr Arbeitgeber wegen der Vorbereitungen einer Betriebsratswahl Druck auf Sie oder das Vorhaben unterstützende Kollegen ausübt, können Sie sich an die fachlich für Ihren Betrieb zuständige Gewerkschaft wenden. Diese wird Sie bei der Gründung der Betriebsratswahl unterstützen. Das setzt aber voraus, dass es in Ihrem Betrieb mindestens ein Mitglied der Gewerkschaft gibt. Die Gewerkschaft kann zu einer Betriebsversammlung einladen, bei der der Wahlvorstand gewählt wird.

Bei einem Betrieb mit siebzig Mitarbeitern besteht ein Betriebsrat aus fünf Mitgliedern. Die Aufgaben der Mitglieder sind durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Sie werden während der Arbeitszeit wahrgenommen. Zu den Aufgaben und Rechten des Betriebsrates gehören die Mitwirkung und Mitbestimmung in allen Fragen, die die Arbeitsbedingungen und Rechte der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen, soweit sie nicht durch Tarifvertrag oder Gesetz abschließend geregelt sind.

So hat der Betriebsrat zum Beispiel bei der Lage der Arbeitszeit, bei der Anordnung von Überstunden, bei Eingruppierungen, Versetzungen und auch bei Kündigungen mitzubestimmen. Eine andere Verpflichtung, als die, ihr Amt ordnungsgemäß auszufüllen, besteht für Betriebsräte nicht. Sie haben Anspruch auf Schulung, damit Sie in die Lage versetzt werden, Ihre Rechte auch tatsächlich wahrzunehmen. Und Sie genießen während Ihrer Amtszeit und noch ein Jahr danach einen besonderen Kündigungsschutz, das heißt, sie können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Foto: Promo

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