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Jobs & Karriere: Arbeitsunfähig: Jede Tätigkeit ist tabu

Neues BGH-Urteil zum Krankentagegeld

Gehen Versicherte ihrem Job nach, obwohl sie sich arbeitsunfähig gemeldet haben, kann das böse Folgen haben. „Wer unrechtmäßig Krankentagegeld erhält, muss es auf jeden Fall zurückzahlen – das kann teuer werden“, sagt Rechtsanwalt Hubert van Bühren aus Köln. So dürften etwa Selbstständige keinen Geschäften mehr nachgehen, wenn sie krankgeschrieben sind – dies werde durch die Krankenkassen streng kontrolliert, so der Vorsitzender der ARGE Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vom vergangenen Mittwoch gelten dabei auch geringfügige Tätigkeiten wie Kundengespräche als Ausübung der beruflichen Tätigkeit. In dem Fall hatte ein selbstständiger Architekt sich arbeitsunfähig gemeldet und mehrere Monate Krankentagegeld erhalten. In dieser Zeit hatte er sich an drei Tagen der Akquisition neuer Kunden gewidmet. Dem BGH zufolge berechtige dies aber nicht zu einer fristlosen Kündigung der Krankenversicherung durch die Kasse. Auch die Krankentagegeldversicherung bleibe bei unerlaubten Tätigkeiten in so geringem Umfang weiter bestehen; lediglich für die einzelnen Tage habe der Betroffene zu viel Geld erhalten.

Allerdings drohe Versicherten eine fristlose Kündigung der privaten Krankentagegeldversicherung, wenn ihr Verhalten als arglistige Täuschung ausgelegt wird und eine Fortsetzung des Vertrages deshalb nicht mehr zumutbar sei, so Rechtsanwalt Bühren. Wenn jemand zu Unrecht Krankentagegeld kassiert, könnten Gerichte dies außerdem als Betrug werten. „Dadurch machen sich Versicherte unter Umständen sogar strafbar“, sagt van Bühren. dpa

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