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KARRIERE Frage: an Klaus Pohl Bundesagentur für Arbeit

Ich bin arbeitslos – kann ich verreisen?

Ich bin arbeitslos. Kann ich trotzdem in den Sommerferien mit meiner Familie verreisen – und bekomme ich dann weiter Arbeitslosengeld?

Wer Arbeitslosengeld bezieht, hat keinen gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruch, denn Urlaub von der Arbeitsuche gibt es nicht. Sie müssen jederzeit für eine Arbeitsvermittlung und für die Teilnahme an Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Und wenn Sie eingeladen werden, müssen Sie auch persönlich bei Ihrem Betreuer vorsprechen. Aber: Für einen Aufenthalt außerhalb Ihres Wohnortes oder auch im Ausland bis zu maximal drei Wochen im Kalenderjahr gibt es Ausnahmen – wenn für diese Zeit keine Vermittlungsmöglichkeit zu erwarten und keine Eingliederungsmaßnahme vorgesehen ist.

Um das auszuschließen, müssen sich Arbeitslose eine Woche vor Reisebeginn bei dem Arbeitsvermittler ihrer Arbeitsagentur melden und einen Antrag auf Genehmigung des auswärtigen Aufenthalts stellen. Wer Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht, muss sich die Abwesenheit von seinem persönlichen Ansprechpartner des JobCenters genehmigen lassen. Reist man ohne Zustimmung der Agentur oder des JobCenters, muss bereits gezahltes Geld zurückgezahlt werden.

Eine besondere Situation besteht kurz nach dem Beginn der Arbeitslosigkeit: In den ersten drei Monaten ist ein auswärtiger Aufenthalt grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Denn: Während dieser Zeit sind die Chancen auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt am aussichtsreichsten.

Wurde die Reise genehmigt, wird das Arbeitslosengeld bis zu drei Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt, allerdings entfällt ab der vierten Woche die Leistungszahlung, wenn eine Reise länger als drei Wochen dauert. Soll der auswärtige Aufenthalt länger als sechs Wochen dauern, kann für die gesamte Zeit der Ortsabwesenheit kein Geld gezahlt werden. Und unbedingt zu beachten ist: Für Zeiten ohne Leistungsbezug besteht kein Krankenversicherungsschutz.

Unmittelbar nach der genehmigten Reise ist eine persönliche Rückmeldung bei der Agentur oder dem JobCenter erforderlich. Ist man pünktlich wieder zuhause, hat sich aber ohne wichtigen Grund nicht persönlich zurückgemeldet, droht beim Arbeitslosengeld I eine einwöchige Sperrzeit und beim Arbeitslosengeld II eine dreimonatige Absenkung um zehn Prozent, für unter 25-Jährige sogar eine dreimonatige Streichung des Arbeitslosengeld II-Regelsatzes. Foto: Repro

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an Klaus Pohl

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