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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Zählt die Arbeit im Ex-Betrieb?

Ich bin seit zehn Jahren bei einem nationalen Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns beschäftigt. Ich plane, innerhalb der Konzernfamilie den Arbeitgeber zu wechseln. Zwar sind es zwei getrennte Arbeitgeber, aber als es vor zwei Jahren zu betriebsbedingten Kündigungen kam, sollten Kollegen, die zu anderen Arbeitgebern innerhalb der Konzernfamilie wechselten, ihre Abfindung zurückzahlen. Habe ich also einen Anspruch auf Anrechung der Vorbeschäftigungszeiten bei meinem neuen Arbeitgeber?

Grundsätzlich besteht ein Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Betrieb und nicht mit einem Konzern. Deshalb werden auch bei betriebsbedingten Kündigungen nicht die Arbeitnehmer eines anderen Betriebes des Unternehmens oder Konzerns in die Sozialauswahl einbezogen. Ebenso beginnen die Berechnungen der Beschäftigungszeiten, die maßgeblich sind für den Kündigungsschutz, eventuelle Ansprüche aus Sozialplänen oder auch für die betriebliche Altersversorgung, bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und dem Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses auch dann neu zu laufen, wenn der Wechsel von einem Konzernbetrieb zu einem anderen Konzernbetrieb erfolgt.

Nur dann, wenn zwischen den Arbeitgebern eine so enge Verflechtung besteht, dass die rechtliche Trennung rein formal ist und Beschäftigte regelmäßig für beide Betriebe gearbeitet haben, kommt in Betracht, dass der (formale) Wechsel des Arbeitgebers eine Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten mit sich bringt. Dies ist im vorliegenden Fall aber wohl nicht gegeben.

Auch die Tatsache, dass Mitarbeiter, die nach betriebsbedingten Kündigungen in einem anderen Konzernunternehmen beschäftigt wurden, ihre Abfindung zurückzahlen sollten, ändert daran nichts. Möglicherweise war diese Forderung auf Rückzahlung nicht gerechtfertigt, wenn sie nicht bereits in der den Abfindungszahlungen zugrunde liegenden Vereinbarung enthalten gewesen ist. Denn: Da die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und zum Ausgleich sozialer Nachteile gezahlt wird, kann der Anspruch entfallen, wenn soziale Nachteile dadurch nicht eintreten, dass ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Deshalb ergibt sich aus dieser Praxis kein Anspruch darauf, bei einem freiwilligen Arbeitgeberwechsel die Vorbeschäftigungszeiten mitnehmen zu können. Es gibt deshalb nur die Möglichkeit, mit dem neuen Arbeitgeber, der schließlich auch ein Interesse an dem Abschluss des Arbeitsverhältnisses hat, die Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten zu vereinbaren. Foto: Promo

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