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Karriere Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Gleiche Arbeit, gleicher Lohn?

Ich arbeite seit 15 Jahren als Sekretärin in einer kleinen Firma. Nachdem meine bisherige Kollegin in den Ruhestand gegangen ist, habe ich seit ein paar Monaten eine neue Kollegin. Die Arbeit ist zwischen uns gleichmäßig aufgeteilt, bei Urlaub und Krankheit vertreten wir uns. Nun habe ich erfahren, dass die neue Kollegin 200 Euro mehr im Monat verdient als ich. Ist das rechtens? Stehen mir dann nicht auch 200 Euro mehr zu? Was kann ich tun?

Der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gilt zwar im Arbeitsrecht, aber nicht uneingeschränkt. Er ist Bestandteil des europäischen Diskriminierungsverbotes. Festgelegt ist er in Artikel 141 im EG-Vertrag. Durch Paragraf 8 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist er in deutsches Recht umgesetzt worden.

Allerdings verbieten diese Bestimmungen dem Arbeitgeber nur, wegen ganz bestimmter Merkmale, und zwar Geschlecht, Rasse oder Ethnie, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexuelle Identität, für gleiche oder gleichwertige Arbeit unterschiedlich zu bezahlen. Wäre also im vorliegenden Fall eine männliche Bürokraft eingestellt worden, könnte dies die Vermutung begründen, dass die höhere Vergütung wegen seines Geschlechts gezahlt worden ist. Eine solche Vermutung schließt sich aber von selbst aus, wenn die bevorzugte Person das gleiche Geschlecht wie die benachteiligte hat und eine Differenzierung wegen anderer Merkmale, etwa der ethnischen Herkunft oder der sexuellen Orientierung, nicht in Betracht kommt.

Gibt es für eine unzulässige Benachteiligung wegen eines bestimmten Merkmales keine Anhaltspunkte, könnte sich aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Entgeltanspruch ergeben. Dieser arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber nach einem verallgemeinernden Prinzip verfährt, das heißt, wenn er eine bestimmte Vergütungsordnung anwendet – und nur einen Beschäftigten ausnimmt und schlechter behandelt.

Gibt es auch dafür keine Anhaltspunkte, hat nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies dürfte hier der Fall sein, weil es bislang keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Vergütungssystem anwendet, und nur Sie ausgenommen sind. Also kann der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern jeweils individuell unterschiedliche Vergütungen aushandeln. Es bleibt also nur die Möglichkeit, unter Hinweis auf die langjährige gute Zusammenarbeit selbst Lohnforderungen zu stellen und nachzuverhandeln.

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