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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Habe ich ein Recht auf mehr Arbeit?

Seit Juni dieses Jahres arbeite ich auf Stundenbasis in einer kleinen Firma als Produktionsmitarbeiterin. Einen schriftlichen Vertrag gibt es nicht, aber auf dem Einstellungsschreiben wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 bis 30 Stunden festgehalten. In den ersten drei Monaten habe ich diese Stundenzahl auch erreicht. Inzwischen kann ich aber nur noch ein- bis zweimal in der Woche für ein paar Stunden arbeiten. Das reicht mir aber nicht. Habe ich auch ohne schriftlichen Vertrag Anspruch darauf, die vereinbarten Stunden tatsächlich zu arbeiten, und wie sieht es mit Lohnfortzahlung und Urlaub aus? Außerdem wüsste ich gern, ob mein Vertrag von der Firma befristet werden kann.

Zunächst einmal: Der Vertrag wurde zwar nur mündlich, aber so doch wirksam abgeschlossen, denn ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden. Der von Ihnen abgeschlossene Vertrag ist ein sogenannter Vertrag zur Arbeit auf Abruf. Das bedeutet, dass weder der Umfang noch die Lage der Arbeitszeit genau vereinbart sind, sondern dass Sie Ihre Arbeit entsprechend der anfallenden Arbeit zu erbringen haben.

Das Teilzeitbefristungsgesetz schreibt aber vor, dass eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt werden muss. Wenn keine bestimmte Beschäftigungsdauer vereinbart ist, legt das Gesetz fest, dass mindestens zehn Stunden pro Woche als vereinbart gelten. Bei Ihnen ist zwar eine Mindestdauer nicht ganz eindeutig festgelegt. Die Vereinbarungen, dass Sie 25 bis 30 Stunden pro Woche beschäftigt werden, muss aber so interpretiert werden, dass Sie Anspruch darauf haben, mindestens 25 Stunden beschäftigt zu werden.

Darüber hinaus müssen Sie, da dazu keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, mindestens drei aufeinander folgende Stunden am Tag beschäftigt werden. Im Übrigen handelt es sich bei Ihrem Arbeitsverhältnis um ein reguläres Teilzeitbeschäftigungsverhältnis, so dass Sie Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche und Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, wenn Sie krank sind.

Ihr Arbeitsverhältnis ist auch unbefristet geschlossen worden, denn anders als der Abschluss des Arbeitsvertrages an sich muss die Vereinbarung einer Befristung ausdrücklich schriftlich erfolgen, und zwar bei Abschluss des Arbeitsvertrages. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis also sechs Monate besteht und insgesamt mindestens zehn Vollzeitkräfte beschäftigt sind (Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt), kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nur noch kündigen, wenn er einen Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz hat. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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