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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Ist Zwangsurlaub rechtens?

Ich bin seit über neun Monaten in einem Betrieb beschäftigt. Nun will der Arbeitgeber mich für zwei Monate in einen unbezahlten Urlaub schicken – angeblich aus betrieblichen Gründen. Werden durch den unbezahlten Urlaub Urlaubstage abgezogen? Und welche Auswirkungen hat der unbezahlte Urlaub auf die Sozialversicherungsbeiträge?

Das Arbeitsverhältnis ist ein gegenseitiges Austauschverhältnis. Der Arbeitnehmer gibt seine Arbeitskraft und erhält dafür Arbeitsentgelt. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung, so hat das aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass auch der Entgeltanspruch entfällt.

Für Ihren Fall bedeutet das: Es ist nicht möglich für den Arbeitgeber, Sie ohne Ihre Zustimmung in unbezahlten Urlaub zu schicken. Denn solange Sie Willens und in der Lage sind, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen, muss er Sie auch bezahlen - gleichgültig ob er Ihre Arbeitsleistung in Anspruch nimmt oder nicht.

Er kann lediglich mit Ihnen vereinbaren, dass eine Freistellung ohne Fortzahlung der Bezüge für einen bestimmten Zeitraum erfolgt. Wenn Sie eine solche Vereinbarung treffen, ruht das Beschäftigungsverhältnis für die entsprechende Zeit. Dazu ist aber Ihre Zustimmung erforderlich. Auf Ihren Urlaubsanspruch wird die Zeit der unbezahlten Freistellung nicht angerechnet. Der Arbeitgeber kann somit zwar einen „Zwangsurlaub“ in Form einer allgemeinen Betriebsruhe festlegen, er kann die zwei Monate aber nicht mit Ihrem gesamten Jahresurlaub verrechnen.

Wird das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart, wirkt sich das nicht wesentlich auf die Rentenversicherung und Ihre späteren Rentenansprüche aus. Für die Arbeitslosenversicherung könnte es allerdings Folgen haben, wenn Sie nach der Freistellung entlassen würden und Sie nicht in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren – dann bestünde kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Krankenversicherungsbeiträge müssten aber in jedem Fall gezahlt werden – im Zweifel von Ihnen selbst als freiwillig Versicherter.

Alternativ könnte vereinbart werden, dass Ihr Arbeitgeber wenigstens die vollen Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit der Freistellung bezahlt. Wesentlich sinnvoller wäre es aber, wenn der Arbeitgeber bei Freistellungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten auf die Möglichkeit der Kurzarbeiter zurückgreifen würde. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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