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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Bestimmt der Chef die Arbeitszeit?

Seit vielen Jahren arbeite ich als Krankenschwester in einem Krankenhaus. Nach meinem Arbeitsvertrag bin ich wöchentlich 24 Stunden beschäftigt. Bis vor zwei Jahren hatte ich in der Regel drei Dienste à acht Stunden. Jetzt aber werde ich vier bis fünfmal für jeweils sechs Stunden eingeplant. Die anfallenden Überstunden werden nicht vergütet, die freien Tage für den Überstundenausgleich legt der Arbeitgeber fest. Darf er so meine Arbeitszeit planen und über meine Freizeit verfügen?

Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich an den Arbeitsvertrag halten. Danach muss die Arbeitnehmerin hier 24 Stunden in der Woche arbeiten. Dadurch, dass sie jahrelang an drei Tagen jeweils acht Stunden beschäftigt war, gilt nicht nur die Höhe der gesamten Arbeitszeit als vertraglich vereinbart, sondern auch die ungeschriebene Verteilung der wöchentlichen Dienste. Eine solche vertragliche Vereinbarung kann nicht einseitig vom Arbeitgeber verändert werden – weder was die Länge oder Verteilung der Arbeitszeit noch was die Überstunden betrifft. Der Arbeitgeber muss eine neue Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin treffen oder eine entsprechende Änderungskündigung aussprechen.

Zwar kann der Arbeitgeber in unvorhersehbaren Fällen Überstunden anordnen, er kann den Arbeitnehmer aber nicht regelmäßig länger als vertraglich vereinbart in Anspruch nehmen. Sofern es sich tatsächlich um Überstunden handelt, besteht allerdings nur dann ein Anspruch auf Vergütung und eventuell Zuschläge, wenn dies durch Tarifvertrag oder einzelvertraglich vereinbart wurde. Ansonsten sind Überstunden regelmäßig durch Freizeit auszugleichen, wobei ähnlich wie beim Urlaub die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen sind.

Grundsätzlich könnte die Arbeitnehmerin also darauf bestehen, nur an drei Tagen acht Stunden beschäftigt zu werden und dies gegebenenfalls auch gerichtlich feststellen lassen. Allerdings gibt es da ein Problem: Der Arbeitgeber könnte den Schluss ziehen, dass die Arbeitnehmerin stillschweigend ihr Einverständnis zur Verlängerung der Arbeitszeit beziehungsweise zur Änderung der Lage der Arbeitszeit erklärt hat, weil sie seit zwei Jahren nach dem neuen Rhythmus arbeitet. Ihr könnte Verwirkung dieses Rechts entgegengehalten wird. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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