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KARRIERE-Frage: Muss ich freie Tage nacharbeiten?

Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim DGB beantwortet Leserfragen.

Ich arbeite im Handel, habe eine 40-Stunden-Woche und sechs Arbeitstage. Mittwoch ist mein freier Tag. Fällt ein Feiertag auf den Mittwoch, muss ich dennoch 40 Stunden arbeiten. Fällt ein Feiertag auf einen anderen Wochentag, bekomme ich Mittwoch und den Feiertag frei, ohne Stunden nacharbeiten zu müssen. Ist das rechtens? Und stehen mir nicht auch nach einer gewissen Anzahl von Arbeitstagen zwei freie Tage hintereinander zu? Kann mir mein Chef außerdem vorschreiben, wann ich Überstunden abfeiere?

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Ihrer freien Tage, ist das vergleichbar damit, dass ein gesetzlicher Feiertag auf Samstag oder Sonntag fällt. Wenn beispielsweise in diesem Jahr der zweite Weihnachtsfeiertag auf einen Samstag fällt, erhalten Arbeitnehmer, die üblicherweise Samstag arbeitsfrei haben, dann nicht nochmals einen freien Tag. Genauso verhält es sich auch bei Ihnen: Fällt ein Feiertag auf Ihren freien Mittwoch, dann ist damit der Feiertagsruhe genüge getan und Sie haben keinen Anspruch auf Ersatzfreizeit. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass Sie dann, wenn der gesetzliche Feiertag – wie in diesem Jahr der erste und zweite Weihnachtsfeiertag – auf Freitag und Samstag fallen, diese Tage auch frei haben, ohne dass Sie dafür nacharbeiten müssen.

Ob Ihnen zwei freie Arbeitstage hintereinander zustehen, könnte sich allenfalls aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ergeben. Nach dem Arbeitszeitgesetz gilt immer noch eine Sechs-Tage-Woche, das heißt, ein Anspruch auf zwei freie Tage besteht nicht, auch nicht nach einer gewissen Zeit. Die Sechs-Tage-Woche ist zwar nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Tatsache, dass ein Beschäftigungsverbot nur für Sonntage (und Feiertage) festgelegt ist, ist aber zu folgern, dass alle anderen Tage, also auch Samstage, Arbeitstage sind. Deshalb kann die Arbeitszeit auch auf sechs Tage verteilt werden.

Soweit Sie allerdings sonntags regelmäßig beschäftigt werden, legt Paragraf 11 des Arbeitszeitgesetzes fest, dass mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen – auch in Branchen, in denen Sonntagsarbeit zugelassen ist. Damit erreichen Sie aber nicht, dass Sie an zwei Tagen hintereinander frei haben. Das ist nur durch das Abfeiern von Überstunden möglich. Gibt es dazu keine vertraglichen Vereinbarungen, kann man die Grundsätze der Urlaubsgewährung heranziehen. Danach kann der Arbeitgeber das Abfeiern von Überstunden nicht einseitig anordnen. Sie haben einen Anspruch auf Freistellung nach Ihren Wünschen, soweit keine betrieblichen oder Interessen anderer Beschäftigter überwiegen.

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Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

an Martina Perreng

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