zum Hauptinhalt

Karriere-Frage: Service

an Christoph Abeln , Fachanwalt für Arbeitsrecht: Habe ich ein Recht auf Feiertage?

Ich arbeite in einem Seniorenzentrum an der Rezeption und habe eine 5-Tage-Woche. Eingesetzt werde ich montags bis sonntags. Wenn ich an Feiertagen wie Neujahr arbeiten muss, stehen diese Tage eindeutig auf der Abrechnung. Arbeite ich nicht an diesen Tagen, kassiere ich am Monatsende acht Minusstunden. Entfallen mit der Festlegung auf eine 5-Tage-Woche etwa auch die Feiertage. Und: Muss ich Urlaub nehmen, wenn ich am 31. Dezember frei haben möchte?

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das sieht das Arbeitszeitgesetz vor. Folglich darf Ihr Arbeitgeber Ihnen für einen Feiertag keine Minusstunden eintragen. Im Gegenteil: Ihnen steht für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, der Lohn zu, der angefallen wäre, wenn die Arbeit nicht wegen des Feiertages ausgefallen wäre.

Dies ist ausdrücklich im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt dies und schreibt vor, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als hätte er an dem Feiertag die schichtplanmäßige Arbeitszeit geleistet. Arbeitnehmer sind auch nicht zur unentgeltlichen Vor- oder Nacharbeit der durch den Feiertag ausfallenden Arbeitszeit verpflichtet. Das gilt auch für Teilzeitkräfte. Auch sie erhalten die Feiertagsvergütung für die Tage, an denen sie sonst gearbeitet hätten. Der Arbeitgeber darf die Arbeitszeit des Teilzeitmitarbeiters auch nicht verlegen, nur um der Feiertagsvergütung zu entgehen. Genauso wenig kann er verlangen, die ausgefallene Arbeitszeit an anderen Wochentagen unentgeltlich nachzuarbeiten.

In bestimmten Bereichen dürfen Arbeitnehmer natürlich auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, etwa in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen. Doch auch wenn Sie in solch einem Bereich tätig sind, darf Ihr Arbeitgeber keine Minusstunden für Tage eintragen, an denen Sie nicht arbeiten. Andernfalls würde er gegen die gesetzliche und vertragliche Lohnzahlungspflicht verstoßen. Auch Ihre Festlegung einer 5-Tage-Woche bedeutet nicht, dass für Sie Feiertage entfallen. Ihnen werden also tatsächlich unrechtmäßigerweise Feiertage genommen.

Der 31. Dezember ist kein Feiertag, sondern ein normaler Arbeitstag, an dem man sich Urlaub nehmen muss. In einigen Tarifverträgen oder anderen betrieblichen Regelungen ist Silvester als halber Arbeitstag aufgeführt, so dass nur ein halber Urlaubstag zu nehmen ist. Existiert hierzu keine Regel und gibt Ihnen Ihr Arbeitgeber an diesem Tag ohne Urlaub frei, so ist dies ein Entgegenkommen. Verpflichtet ist er hierzu nicht. Foto: Promo

– Haben Sie auch eine Frage?

Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

an Christoph Abeln

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false