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Karrierefrage: Bekomme ich Gründerhilfe?

Ich bin arbeitslos und plane, mich als EDV-Spezialist selbstständig zu machen und Existenzgründerhilfe zu beantragen. Welche Voraussetzungen muss ich dafür erfüllen? Eine Karrierefrage an Klaus Pohl, Bundesagentur für Arbeit.

Einen Gründungszuschuss erhalten Arbeitslose dann, wenn Sie – bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit – einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I von mindestens 90 Tagen haben. Sie müssen der Arbeitsagentur belegen, dass die Existenzgründung tragfähig ist und Sie die Kenntnisse und Fähigkeiten für die selbstständige Tätigkeit besitzen.

Um die Tragfähigkeit der Gründung nachzuweisen, ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (insbesondere Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute) vorzulegen. Gibt es begründete Zweifel an Ihrem Know-how für die selbstständige Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass Sie an Maßnahmen teilnehmen, durch die Ihre Eignung festgestellt wird oder durch die Sie auf die Gründung vorbereitet werden. Förderungsrechtliche Fragen sollten Sie zuerst mit der zuständigen Agentur klären, bevor Sie sich wegen weiterer Fragen an eine fachkundige Stelle wenden.

Erfüllt der Gründer die Voraussetzungen, erhält er zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer von neun Monaten den Gründungszuschuss in Höhe seines individuellen Arbeitslosengeldes. Je höher das ALG I, desto höher auch der Zuschuss. Zusätzlich steht dem Gründer eine Pauschale von 300 Euro pro Monat zu, die der sozialen Absicherung beziehungsweise der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge dienen soll.

Der Gründungszuschuss kann anschließend auf Antrag für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn der Gründer seine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit erneut verlangen, dass die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird. Bei der zweiten Förderphase handelt es sich um eine Kann-Leistung, auf die der Gründer keinen Rechtsanspruch hat.

Vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit muss der Antrag bei der für den Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden, die auch den Antragsvordruck ausgibt. Sie sollten sich vor der Existenzgründung bei der Arbeitsagentur beraten lassen.

Empfänger von ALG II wiederum haben zwar keinen Anspruch auf Gründungszuschuss. Nehmen sie aber eine tragfähige selbstständige Tätigkeit auf, kann ein Einstiegsgeld gezahlt werden. Ob ein solcher Zuschuss genehmigt wird, wie hoch er ausfällt und wie lange er gezahlt wird, entscheiden die für das ALG II zuständigen Jobcenter. Foto: Promo

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an Klaus Pohl

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