zum Hauptinhalt

Karrierefrage: Habe ich an Heiligabend frei?

Ich arbeite als Kellner in der Gastronomie und werde gewöhnlich auch zwischen den Jahren im Betrieb eingesetzt. In diesem Jahr würde ich aber gern ausnahmsweise Heiligabend und Silvester in Brandenburg auf dem Land verbringen. Nun macht aber mein Chef Ärger und sagt, dass ich an Heiligabend und Silvester arbeiten muss, weil das reguläre Arbeitstage seien. Stimmt das? Und kann mich mein Chef dazu verdonnern, dass ich an beiden Tagen arbeiten muss?

Heiligabend und Silvester sind ganz normale Arbeitstage. Aus diesem Grund besteht an diesen beiden Tagen grundsätzlich die arbeitsvertragliche Pflicht, zu arbeiten. Ob sie aber nun tatsächlich arbeiten müssen, und, wenn das der Fall sein sollte, wie lange Sie arbeiten müssen, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.

So ergibt sich zum Beispiel aus einigen Tarifverträgen eine eingeschränkte Arbeitspflicht. In einem solchen Fall wird dann an diesen Tagen nur halbtags, zum Beispiel bis 12 Uhr oder bis 15 Uhr gearbeitet. Eine ähnliche Regelung kann sich auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Ein Anspruch auf eine solche eingeschränkte Arbeitspflicht kann sich außerdem aus betrieblicher Übung ergeben: das heißt, wenn im Betrieb drei Mal hintereinander die gleiche Regelung galt. Eine betriebliche Übung liegt allerdings nicht vor, wenn die Regelung jeweils für ein Jahr getroffen wurde oder unter Vorbehalt einer jederzeitigen Änderung ohne Rechtsanspruch erfolgt ist.

Ihr Chef hat also Recht mit seiner Aussage, dass Heiligabend und Silvester ganz reguläre Arbeitstage sind. Möchten Sie an den beiden Tagen nicht arbeiten, müssen Sie sich, falls auch in Ihrem Unternehmen die eingeschränkte Arbeitspflicht besteht, jeweils einen halben Tag, ansonsten aber einen ganzen Tag Urlaub nehmen.

Nach Paragraf 7, Absatz 1, Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss der Arbeitgeber bei der Festlegung des Urlaubs Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen – es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

– Haben Sie auch eine Frage?

Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Postanschrift: Verlag Der Tagesspiegel,

Redaktion Karriere & Beruf,

10876 Berlin

Christoph Abeln

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false