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Karrierefrage: Wann muss der Dienstplan stehen?

an Christoph Abeln, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Als Pflegehelferin habe ich unregelmäßige Dienstpläne und arbeite an Wochenenden. Auch an dienstfreien Tagen können Mitarbeiterbesprechungen stattfinden, zu denen ich erscheinen muss. Leider brauche ich über eine Stunde zur Arbeit. Kann ich die Fahrt als Überstunde abrechnen? Und: Bis wann muss der Dienstplan der Mitarbeiter für den nächsten Monat vorliegen?

Besonders in Pflegeberufen können Pflichtbesprechungen oft nicht so gelegt werden, dass alle Mitarbeiter in ihrer regulären Arbeitszeit daran teilnehmen können. Arbeitnehmer sind teilweise gezwungen, außerhalb ihrer Dienstzeit zu den Pflichtbesprechungen zu erscheinen. Das ist üblich, ob es rechtlich wirksam ist, ist eine andere Frage.

Zunächst muss zwischen Überstunden und Mehrarbeit sowie zwischen Arbeitszeit und Wegezeit differenziert werden. Überstunden sind über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gehende Arbeitsstunden, die der Arbeitgeber anordnet oder billigt. Mehrarbeit ist die über die gesetzliche Arbeitszeit geleistete Arbeit. Ob Arbeitnehmer Überstunden oder Mehrarbeit leisten und ob der Arbeitgeber sie vergüten muss, hängt vom Arbeitsvertrag, von der Existenz einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages ab.

Die Wegezeit, also die Zeit von der Wohnung zur Arbeit, gehört nicht zur Arbeitszeit. Für die reguläre Fahrt zur und von der Arbeit kann der Arbeitnehmer keine gesonderte Vergütung verlangen. Die Fahrtkosten und das Risiko der Entfernung seines Wohnortes hat er selbst zu tragen. Gleiches gilt übrigens für angeordnete oder gebilligte Überstunden. In dieser Situation hat der Arbeitnehmer ebenfalls die Kosten seiner Wege zur Arbeit zu zahlen. Diese Wege können damit nicht als Überstunden bewertet werden. Das Ergebnis klingt für Arbeitnehmer mit weiten Fahrtwegen unbefriedigend. Es besteht aber die Möglichkeit, für außerplanmäßige und lange Fahrten mit dem Arbeitgeber einen Freizeitausgleich oder eine Aufwendungspauschale zu vereinbaren.

Nun zum Dienstplan: Wann er vorliegen muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Jedoch kann aus „betrieblicher Übung“ oder einer Betriebsvereinbarung hervorgehen, wann er aufgestellt werden muss. Wurde ausdrücklich nichts geregelt, ist er für alle Arbeitnehmer in angemessener Zeit vorzulegen. Was angemessen ist, wird unternehmens- und situationsabhängig beurteilt. Die Arbeitnehmer müssen vom Dienstplan aber frühzeitig Kenntnis erlangen und sich darauf einstellen können. In der Praxis können Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur rechtzeitigen Vorlage auffordern. Bei verspäteter Vorlage dürfen den Arbeitnehmer keine negativen Folgen treffen. Foto: Promo

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an Christoph Abeln

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