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Karrierefrage: Was gibt die Agentur dazu?

Klaus Pohl von der Bundesagentur für Arbeit erläutert, welche Ausgaben die Agentur Arbeitsuchenden erstattet.

Ich bin Grafiker, werde in Kürze arbeitslos und habe mich bereits arbeitsuchend gemeldet. Jetzt habe ich hohe Ausgaben für meine Bewerbungen, vor allem, weil ich immer auch Arbeitsproben mitsenden muss, was sehr kostspielig ist. Erstattet mir die Arbeitsagentur diese Kosten?

Die Jobsuche ist oft mit Kosten verbunden für Bewerbungsfotos, Mappen, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen in anderen Städten und vieles mehr. Deshalb erhalten Jobsuchende, die bei der Arbeitsagentur gemeldet sind, für die Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche unterstützende Leistungen. Auch bei den Jobcentern registrierte Empfänger von Arbeitslosengeld II können die Hilfen erhalten.

Seit Anfang 2009 gibt es dafür ein allgemeines „Vermittlungsbudget“. Hatten die Agenturen bis dahin mit speziellen Budgets etwa Bewerbungsunterlagen, Vorstellungsgespräche oder Umzüge zum neuen Job finanziert, verfügen die Arbeitsagenturen und Jobcenter beziehungsweise deren Vermittler nun freier über die Unterstützung von Bewerbungen. Aus dem Vermittlungsbudget können sie allgemein Kosten für die Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung übernehmen – soweit diese für die berufliche Eingliederung notwendig sind.

Ein Beispiel: Bis Ende 2008 konnten pro nachgewiesener Bewerbung fünf Euro oder maximal 260 Euro pro Jahr erstattet werden. Das reichte aber keinesfalls, wenn ein Werbegrafiker für seine Bewerbungsmappe eine gute Präsentation erstellen muss. Deshalb können die Arbeitagenturen und Jobcenter nun im Einzelfall deutlich großzügiger sein.

Weiter können aus dem Vermittlungsbudget Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte, die Übernahme der Kosten für die Fahrt zum Antritt einer auswärtigen Arbeitsstelle, Kosten für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstelle, Kosten für getrennte Haushaltsführung bei auswärtiger Arbeitsaufnahme oder Kosten für Nachweise wie etwa einen Gesundheitsnachweis erbracht werden. Einen Rechtsanspruch auf eine Kostenübernahme gibt es aber grundsätzlich nicht. Die Agenturen und Jobcenter entscheiden je nach Einzelfall über Art und Höhe der Hilfen.

Eine Förderung kommt zum Beispiel nicht in Betracht, wenn die Jobaussichten durch die Kosten verursachende Aktivität nicht erheblich besser werden, der Umfang der Leistungen unangemessen ist oder der Arbeitgeber gleiche Leistungen erbringt oder zu erbringen hat, also für bestimmte Kosten aufkommen muss.

Wichtig für Arbeitsuchende ist außerdem: Der Antrag auf Kostenübernahme muss gestellt werden, bevor die Kosten entstanden sind.

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