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Streitpunkt Computerkurse: Wichtig ist der Bezug zum Beruf

Computerkurse gehören zu den beliebtesten Weiterbildungen. Wer die Kosten dafür geltend machen will, muss aber damit rechnen, dass ihm der Posten gestrichen wird.

Computerkurse gehören zu den beliebtesten Weiterbildungen. Wer die Kosten dafür geltend machen will, muss aber damit rechnen, dass ihm der Posten gestrichen wird. Begründung: Die Kenntnisse könnten auch privat genutzt werden und gehörten außerdem zur Allgemeinbildung.

Trotzdem gilt: Aufwendungen für einen Computerkurs sind als Werbungskosten absetzbar, sofern man die PC-Kenntnisse konkret für den Beruf benötigt - das gilt auch für Anfängerkurse (Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 24.10.2005, 5 K 1944/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (DStRE) 2006, Seite 136).

Weiteres Argument: Auch Sprachkurse für Anfänger wurden vom Bundesfinanzhof (BFH) anerkannt, sofern ein konkreter Bezug zum Beruf bestand (etwa BFH-Urteile vom 26.11. 1993, Bundessteuerblatt (BStBl) 1994 II, Seite 248 und vom 10.4.2002, BStBl 2002 II, Seite 579). Für PC-Kurse darf nichts anderes gelten.

Nach weiteren Urteilen rund um Steuern und Weiterbildung kann man unter www.bundesfinanzhof.de (Rubrik „Entscheidungen“) mit Hilfe von Stichworten suchen. sizo

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