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Verfassungsgericht: Urteil zu Arbeiten in der Mietwohnung

„Home-Office“ heißt es neudeutsch, das „Büro zu Hause“. Immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Angestellten die Möglichkeit, in der eigenen Wohnung zu arbeiten.

„Home-Office“ heißt es neudeutsch, das „Büro zu Hause“. Immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Angestellten die Möglichkeit, in der eigenen Wohnung zu arbeiten. Und auch viele Freiberufler und Existenzgründer gehen ihrer Tätigkeit am häuslichen Schreibtisch nach. Ob der Vermieter eine gewerbliche Nutzung verbieten darf oder dulden muss, war in den vergangenen Jahren oft eine Frage für die Gerichte. In diesem Jahr hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein Grundsatzurteil gefällt: Wichtigstes Kriterium ist die Außenwirkung der geschäftlichen Tätigkeit. Das Urteil wird oft als vermieterfreundlich aufgefasst. Doch auch der Deutsche Mieterbund in Berlin begrüßt die Entscheidung des BGH, da sie den Mietern Vorteile einräumt und klare Richtlinien vorgibt.

Die Karlsruher Richter hatten entschieden, dass ein Vermieter freiberufliche oder gewerbliche Aktivitäten seines Mieters in der Mietwohnung nicht grundsätzlich erlauben muss, wenn die Tätigkeit nach außen hin sichtbar ist. Eine Nutzung sei jedoch zu dulden, wenn andere Mieter nicht gestört und die Wohnung nicht mehr als bei normalem Wohnen abgenutzt wird (Aktenzeichen: VIII ZR 165/08).

„Selten gab es vom BGH ein Urteil, das so klare Leitlinien vorgibt“, freut sich Ruth Breiholdt, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht aus Hamburg. Bisher mussten die Gerichte über jeden Einzelfall entscheiden. „Das Urteil besagt, dass in dem Moment, in dem geschäftliche Aktivitäten nach außen treten, ein Einverständnis des Vermieters vorliegen muss“, erklärt die Anwältin.

„Nach außen“ tritt die Geschäftsaktivität dann, wenn etwa Mitarbeiter ein und aus gehen oder wenn Kundenverkehr herrscht.    „Als Lehrer brauche ich schon deswegen keine Genehmigung vom Vermieter, weil keine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wird“, erläutert Andreas Stücke von der Eigentümer-Gemeinschaft Haus und Grund in Berlin. Alles, was die Wohnung nicht beschädigt und die Nachbarn nicht stört, müsse vom Vermieter erlaubt werden.

Autoren, Grafiker, Journalisten und alle, die „im stillen Kämmerlein“ vor sich hinarbeiten, dürften also keine Probleme mit ihrem Vermieter bekommen. Anders sieht es aus bei Gewerben, die etwa Kunden empfangen. „Ob der Vermieter die Arbeit eines Hellsehers oder Anwalts in der Wohnung genehmigen muss, hängt davon ab, ob die Nachbarschaft belästigt wird“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. dpa

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