zum Hauptinhalt

Karrierefrage: Darf mich mein Chef überwachen?

Welche rechtlichen Möglichkeiten ein Arbeitgeber hat, seine Mitarbeiter zu kontrollieren, erklärt die Arbeitsrechtlerin Anja Mengel.

Unser Leser fragt: Ich arbeite in einem modernen Konzern mit 700 Beschäftigten. Vor dem Hintergrund dessen, was bei der NSA-Spionageaffäre jetzt ans Licht kommt, interessiert mich, welche Rechte der Überwachung mein Arbeitgeber hat. Darf er E-Mails mitlesen, per Rechneraktivität checken, wie lange ich arbeite, über meiner elektronische Zugangskarte kontrollieren, wie oft ich in der Kantine Kaffee zahle oder überprüfen, auf welchen Internetseiten ich surfe? Technisch ist das ja alles möglich. Was aber ist erlaubt?

Anja Mengel antwortet: Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Leider besteht eine relativ hohe Rechtsunsicherheit zu Zulässigkeit und Grenzen der Mitarbeiterkontrolle. Denn diese Kontrollen unterliegen dem Datenschutzrecht, das grundsätzlich jede Datenerhebung verbietet – bestimmte Erhebungen allerdings auch erlaubt.

Die Erlaubnisvorschriften sind jedoch ihrerseits sehr generalisierend formuliert. So erlaubt etwa Paragraf 32 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dem Arbeitgeber allgemein alle Datenerhebungen, die zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Welche das sind, hängt aber im Einzelfall vom Zweck der Erhebung und zum Beispiel auch davon ab, ob es um sensible persönliche Daten wie Gesundheitsdaten geht. Außerdem ist entscheidend, ob die Daten automatisiert, anonym oder per Pseudonym verarbeitet und ob beziehungsweise wie lange sie gespeichert werden.

Das Erfassen der Arbeitszeit ist sogar gesetzliche Vorschrift, um die Arbeitszeitgrenzen für Arbeitgeber zu überwachen und, soweit Arbeit über täglich acht oder zehn Stunden erfolgt, für Kontrollen der Behörden zwei Jahre zu dokumentieren.

Den Einsatz der Kantinenkarte zu speichern, ist aber wohl nicht zulässig, falls die Daten nicht etwa aufgrund von Betriebsvereinbarungen zur Subventionierung der Kantine erforderlich sind.

Der Zugriff auf dienstliche E-Mails auf dem unternehmenseigenen Server wiederum ist für den Arbeitgeber grundsätzlich stets und in vollem Umfang zulässig, somit auch ein Mitlesen. Eine Grenze findet dies nur dort, wo das Verhalten des Arbeitnehmers unter „Dauerbeobachtung“ steht. Problematischer ist es, wenn Arbeitgeber erlauben, den E-Mail-Account auch privat zu nutzen und sich dienstliche und private Mails mischen. Dann hat der Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen, die im Einzelfall zu beurteilen sind, Zugriff. Ähnliches gilt für die Daten zur Internetnutzung.

Wesentlich ist auch, ob ein Betriebsrat besteht, denn dieser kann zum Beispiel die Implementierung der IT-Infrastruktur und die Software mitbestimmen, einschließlich bestimmter Fragen zur IT-technischen Mitarbeiterkontrolle und Datenerhebung.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns:

E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Anja Mengel

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false