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Karrierefrage: Sind Feiertage Arbeitstage?

Bekommen Mitarbeiter einen Tag frei, wenn sie an einem Feiertag arbeiten müssen? Diese Frage beantwortet die Arbeitsrechtlerin Anja Mengel.

Unser Leser fragt: Ich arbeite in einer Großküche im Krankenhaus. Seit vergangenem Jahr haben wir einen neuen Arbeitgeber. Bis dahin bekamen wir, wenn wir an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten mussten, dafür einen Tag frei. Der neue Chef meint nun aber, dass uns dafür kein freier Tag und auch kein Zuschlag zusteht. Stimmt das?

Anja Mengel antwortet: Ja, das kann stimmen, besonders, wenn in Ihrem Unternehmen keine tarif- oder arbeitsvertraglichen Sonderregelungen zum Ausgleich für Feiertagsarbeit gelten.

Zwar ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen für Arbeitnehmer nach Paragraf 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) grundsätzlich verboten und es sind nur enge Ausnahmen in Paragraf 11 gesetzlich geregelt, für die zugleich ein „Ausgleich“ vorgeschrieben ist. Doch zu den ausnahmsweise auch an Sonn- und Feiertagen zulässigen Arbeiten gehört gerade auch die Arbeit in Krankenhäusern.

Für einen Tag Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag muss der Arbeitgeber daher dem Arbeitnehmer einen Ruhetag innerhalb des anschließenden Zeitraums von zwei Wochen (Sonntag) oder acht Wochen (Feiertag) gewähren.

Allerdings muss dieser Ruhetag nicht zugleich einen zusätzlichen freien Arbeitstag für den Arbeitnehmer darstellen. Der „Ersatzruhetag“ muss nach dem Arbeitszeitgesetz zwar auf einen „Werktag“ (Montag bis Samstag) fallen, aber gerade nicht zwingend auf einen Werktag, der auch ein Arbeitstag für den Arbeitnehmer wäre. Denn: Nach der Rechtsprechung soll das Arbeitszeitgesetz nur mindestens einen Ruhetag für jeden Sieben-Tage-Zeitraum sicherstellen.

Da der Samstag ebenfalls ein Werktag ist, können Schichtpläne unter Einbeziehung von zulässiger Sonntags-oder Feiertagsarbeit grundsätzlich so gestaltet werden, dass jeder Arbeitnehmer nur einen freien Tag pro Woche hat und auch bei Arbeit an einem Feiertag nur ein weiterer freier Tag in einem Acht-Wochen-Zeitraum hinzukommen muss.

Es gibt auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge zum Lohn oder Gehalt für Sonn- und Feiertagsarbeit; anders ist es nur bei Nachtarbeit und bei Nacharbeit an Feiertagen oder Sonntagen.

Anwendbare Tarifverträge oder Arbeitsverträge können Regelungen enthalten, die für die Arbeitnehmer günstiger als das Gesetz sind und einen Ausgleich durch Zuschläge der Freistellungen vorsehen. Wenn dies bei dem früheren Arbeitgeber längere Zeit so üblich war, ist es denkbar, dass der neue Arbeitgeber diese Praxis fortsetzen muss. Voraussetzung dafür wäre zunächst, dass der Wechsel zu dem neuen Arbeitgeber auf Basis eines so genannten Betriebsübergangs stattfand. Dies ist hier noch zu prüfen, aber ein eigenes komplexes Thema.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns:

E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Anja Mengel

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