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Wirtschaft: Kein Rechtsanspruch auf Abfindung

Das ist Tag für Tag Realität: Ein Unternehmer kündigt Mitarbeitern. Die dann häufig gestellte Frage lautet: Muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis endet?

Das ist Tag für Tag Realität: Ein Unternehmer kündigt Mitarbeitern. Die dann häufig gestellte Frage lautet: Muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis endet? Vielfach wird angenommen, ein solcher Anspruch bestehe aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit. Das stimmt aber nicht. Das Gesetz sieht lediglich zwei Möglichkeiten vor, eine Abfindung für den verlorenen Arbeitsplatz zu verlangen.

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn er innerhalb von drei Wochen nach der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat und wenn vom Gericht festgestellt wurde, daß die Kündigung "sozial ungerechtfertigt" ist und das Arbeitsverhältnis trotzdem (auf Wunsch des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers) aufgelöst wird, weil eine Zusammenarbeit wegen des Kündigungsschutzprozesses nicht mehr gewünscht wird. Das gilt nur für Betriebe mit normalerweise mehr als fünf Arbeitnehmern. Dabei werden Auszubildende nicht mitgezählt, Teilzeitkräfte nur teilweise.

Das Arbeitsgericht legt die "angemessene" Höhe der Abfindung fest. Den Rahmen dafür bietet das Gesetz: Grundsätzlich kann als Abfindung ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festgelegt werden. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so können bis zu 15 Monatsverdienste angesetzt werden. Ist der Arbeitgeber bereits 55 Jahre alt und war er mindestens 20 Jahre im Betrieb, so kann die Abfindungssumme bis zu 18 Monatsverdienste betragen. Ein Arbeitnehmer, der bereits 65 Jahre alt ist, kann jedoch auf maximal zwölf Monatseinkommen als Abfindung hoffen.

In Betrieben mit Betriebsrat kann der Betriebsrat einen Sozialplan verlangen, wenn eine "Betriebsänderung" geplant ist. Im Sozialplan sollen die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen (oder gemildert) werden, die den Arbeitnehmern durch die vorgesehenen Maßnahmen entstehen, zum Beispiel durch Abfindungszahlungen. Bedingung ist, daß im Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die an den Betriebsratswahlen teilnehmen dürfen.. Um eine "Betriebsänderung" handelt es sich beispielsweise, wenn ein Betriebsteil oder der ganze Betrieb stillgelegt wird oder der Betrieb/Betriebsteil an einen anderen Ort verlegt werden soll.

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