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Keine Entschädigung: Fluggäste müssen mit Streiks leben

Bundesgerichtshof lehnt Entschädigung ab.

Karlsruhe – Flugreisende haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung durch die Airline, wenn ihr Flug wegen eines Streiks bei der Fluggesellschaft verschoben wird. Das urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe (Az. X ZR 146/11).

Geklagt hatten zwei Lufthansa-Passagiere, die wegen eines Streiks der Pilotenvereinigung Cockpit im Februar 2010 mehrere Tage in Miami festsaßen. Die Lufthansa begrüßte das Urteil. „Eine anderslautende Entscheidung hätte zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Folgen für die Lufthansa geführt“, sagte Sprecher Boris Ogursky.

Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung bekommen Passagiere bei der Annullierung ihres Fluges grundsätzlich pauschal bis zu 600 Euro. Die Fluggesellschaft muss jedoch nicht zahlen, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Bei einem Streik handelt es sich um solche außergewöhnlichen Umstände, sagten die Richter in der Urteilsbegründung. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Flughafenpersonal die Arbeit niederlegt oder bei der Airline selbst gestreikt wird.

Bisher waren sich die Gerichte darüber uneins, ob die Fluggesellschaft bei Streiks in den eigenen Reihen zur Kasse gebeten werden kann. Solche Streiks könnten von den Fluggesellschaften verhindert werden, hatte die Klägerseite argumentiert. Nach Ansicht der Richter ist eine solche Situation jedoch in aller Regel von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar.

Nach dem Urteil ist allerdings eine Ausgleichszahlung für Passagiere nicht gänzlich ausgeschlossen. „Entscheidend ist, ob die Airline alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Auswirkungen des Streiks zu vermeiden“, sagte Ronald Schmid, Professor für Luftverkehrsrecht in Dresden. dpa

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