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Vergeblich geklagt. Im Kampf um eine höhere Überschussbeteiligung beim Ablauf ihrer Police haben Versicherte eine weitreichende juristische Niederlage erlitten.

© Jens Büttner/dpa

Klage gegen Allianz Leben gescheitert: BGH sieht keine Fehler bei Lebensversicherung

Ein Rentner ist mit der Zinsauszahlung seiner Lebensversicherung nicht einverstanden und klagt sich bis vor den BGH durch. Doch das Gericht weist seine Klage ab.

Die Lebensversicherungen berechnen die Auszahlung am Ende der Laufzeit nicht systematisch falsch. In einem Musterprozess hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch die Klage eines Versicherten endgültig abgewiesen. Der Mann aus Hessen hatte geltend gemacht, die Allianz habe ihm rund 650 Euro zu wenig ausgezahlt. Konkret warf er dem Versicherungsunternehmen vor, dass es die Beteiligung an den stillen Reserven mit dem Schlussüberschuss verrechnet habe.

Es war das Bundesverfassungsgericht, das 2005 eine Beteiligung der Versicherten an den stillen Reserven verlangte. Stille Reserven entstehen bei einem Unternehmen beispielsweise dann, wenn es Immobilien besitzt. Liegt der ursprüngliche Kaufpreis unter dem aktuellen Verkehrswert – und das ist derzeit bei den meisten Immobilien der Fall – hat das Unternehmen stille Reserven. Diese Bewertungsreserven müssen seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jährlich neu ausgewiesen werden. Der Versicherte hat bei Vertragsende grundsätzlich Anspruch darauf, dass er zur Hälfte an den stillen Reserven beteiligt wird. Im August 2014 wurde hier allerdings eine Modifizierung vorgenommen. Diese Neuregelung spielte bei dem Altkunden aus Hessen allerdings keine Rolle.

Der beanstandete, dass der Betrag aus den stillen Reserven mit dem ihm zustehenden Schlussüberschuss verrechnet wurde, statt ihm beides ungeschmälert auszubezahlen. Er scheiterte mit seiner Klage in allen Instanzen, am Mittwoch nun auch vor dem BGH. Der Antrag auf zusätzliche Zahlung sei unbegründet, das Berechnungsverfahren korrekt. Denn, so die Begründung, sowohl die Überschussbeteiligungen als auch die Beteiligung an den stillen Reserven müssten aus einem Rückstellungstopf finanziert werden. Würden die Anteile an den stillen Reserven höher, sinke der Schlussüberschuss. Dieses Berechnungsverfahren habe der Versicherer eingehalten (Aktenzeichen: IV ZR 213/14)

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