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Wirtschaft: Kleinanleger bekam vor Gericht Recht

Eine Aktiengesellschaft muss ausgegebene Optionsscheine wieder zurückzahlen, wenn der zu erwartende Börsengang nicht erfolgt. Das entschied das Amtsgericht München (Gz: 211 C23358/01).

Eine Aktiengesellschaft muss ausgegebene Optionsscheine wieder zurückzahlen, wenn der zu erwartende Börsengang nicht erfolgt. Das entschied das Amtsgericht München (Gz: 211 C23358/01). Ein Kapitalanleger hatte im April 1999 Optionsscheine einer Aktiengesellschaft für Stammaktien im Wert von 1000 Euro erworben. Der angekündigte Börsengang blieb aber aus. Da die Gesellschaft eine Rückzahlung verweigerte, ging der Anleger vor Gericht und bekam Recht.

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