zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Kleiner Aufwand – große Wirkung

Das Niederschreiben eines Testaments wird häufig verdrängt. Doch Erbrechtsexperten raten zu rechtzeitigen und klaren Regelungen – im Interesse aller Betroffenen

SONDERTHEMA: RECHT & STEUERN

Erben ist ein Tabuthema – bei Erblassern wie auch ihren Erben. Dies bekräftigt eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) aus dem Jahr 2001. Die Erblasser würden lieber verdrängen: „Was soll ich mir darüber Gedanken machen, ich bin ja noch gesund.“ Und die Kinder und Enkel, so die Studie, plagten sich mit Verlustängsten und Skrupeln, ihre Eltern oder Großeltern darauf anzusprechen, ob die schon ein Testament gemacht haben. So kommt es, dass knapp 70 Prozent der volljährigen Deutschen noch keine letztwillige Verfügung getroffen haben. Selbst von den über 60-Jährigen schieben dies laut einer Emnid-Umfrage fast 43 Prozent vor sich her.

Dabei ist eine sorgfältige Regelung des eigenen Nachlasses wichtig. Nicht nur, um Streit zwischen den Nachkommen zu vermeiden. Erben wird auch immer relevanter, weil es um riesige Summen geht. Zwei Billionen Euro, das sind fast 30 Prozent des gesamten Vermögens der Deutschen, werden nach DIA-Angaben allein in den nächsten zehn Jahren vererbt. Davon betroffen sind fast 15 Millionen Haushalte. Und auch der Fiskus profitiert: Knapp drei Milliarden Euro Erbschaftssteuer wurden im Jahr 2000 fällig.

Diese Summe könnte sich bald um mehr als das Doppelte erhöhen, glaubt Wolfgang Kastner, Präsident der deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde. Denn in der zweiten Jahreshälfte, so Kastner, ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVG) zum Erbschaftssteuergesetz zu erwarten, bei dem es um die Besteuerung von Immobilien und Betriebsvermögen geht. Immobilien werden derzeit in der Regel nur mit 50 Prozent ihres Verkehrwerts veranschlagt. Auch Betriebsvermögen sind mit Bewertungsabschlägen und Freibeträgen privilegiert. Das sei ungerecht gegenüber den Erben von Barvermögen und Aktien, die zu 100 Prozent besteuert würden, gab der Bundesfinanzhof einer Klägerin recht und rief deshalb im August 2002 das BVG an.

Die Verfassungsrichter, da ist sich Kastner sicher, werden dem Bundesfinanzhof folgen. „Für manchen Erben erhöht sich dann die Steuer um das Fünffache.“ Allerdings träfe das hauptsächlich den gut situierten Mittelstand mit einem Erbvolumen ab 500 000 Euro. Kastners Rat: Immobilienvermögen jetzt übertragen, das heißt an die Erben verschenken. Der Freibetrag für Kinder liegt zum Beispiel bei 205 000 Euro, eine Immobilie mit diesem Wert können Eltern steuerfrei überschreiben – und zwar alle zehn Jahre. Zur Absicherung sollten sich die Eltern ein Wohn- und Nießbrauchsrecht eintragen lassen. Damit können sie ihre Immobilie weiter nutzen, selbst wenn sie sich mit ihren Kindern überwerfen. Als zusätzliche Absicherung rät Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, zu einem Veräußerungs- und Belastungsverbot.

Absicherung gegenüber den eigenen Kindern – ist das denn nötig? Groll nennt ein anderes Beispiel: Selbst wenn ein Ehepaar sich gegenseitig als Alleinerben einsetzt und die meist überlebende Ehefrau das gemeinsame Haus erbt, können nämlich die gemeinsamen Kinder noch ihren Pflichtteil verlangen. Der beträgt bis zu drei Achtel des Wertes der Immobilie. Und „tatsächlich“, so Groll, „wird der in 50 bis 60 Prozent der Fälle auch eingefordert.“ Nicht seltene Folge: Die Ehefrau muss das gemeinsame Haus verkaufen. Auch das kann man umgehen, indem man seine eigenen vier Wände vorzeitig an die Erben verschenkt und sich dafür lebenslanges Nießbrauchsrecht einräumen lässt.

So sehr das Thema Erben und der dabei im Hintergrund lauernde Tod also ein Tabu sind, wenn es ans Verteilen der Werte geht, beginnt oft das Hauen und Stechen. Ein gründlich durchdachtes Testament hilft, das zu vermeiden. Hat man nämlich keinen schriftlichen letzten Willen hinterlassen, gilt die so genannte gesetzliche Erbfolge. Dabei erben nur der Ehepartner oder die Verwandten. Partner aus unehelichen Lebensgemeinschaften bekommen also nichts, wenn sie sich nicht gegenseitig in einem Testament bedacht haben.

Dagegen gehen viele Eheleute davon aus, dass nach dem Tod das gemeinsame Vermögen automatisch dem überlebenden Partner zufällt. Doch wenn das nicht testamentarisch festgehalten ist, bekommen auch hier die Kinder die Hälfte. Und selbst bei kinderlosen Paaren fällt noch ein Achtel an die so genannten Verwandten zweiter Ordnung, zum Beispiel die Eltern und Geschwister des oder der Verstorbenen.

Auch die häufig von Eheleuten gewählte Variante, das so genannte Berliner Testament, in dem sich beide gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, birgt zumindest steuerliche Nachteile. Außerdem sollten Ehepaare in jedem Fall Ersatzerben bestimmen, beispielsweise für den Fall, dass beide gemeinsam bei einem Verkehrsunfall umkommen.

Vom Bundesministerium der Justiz gibt es die Broschüre „Erben und Vererben“. Sie ist kostenlos erhältlich unter der Adresse GVP – Gemeinnützige Werkstätten Bonn, BMJ-Broschürenversand, Maarstraße 98, 53227 Bonn. Im Internet: www.bmj.bund.de .

Kostenpflichtige Broschüren zum Erbrecht gibt es für fünf bis zehn Euro vom Deutschen Forum für Erbrecht e.V., Rosental 10, 80331 München, www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de .

Bernd Hettlage

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false