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Kleiner Streik mit großem Schaden: Vorfeldlotsen dürfen Flugbetrieb einschränken

Ein Streik muss Schaden anrichten dürfen, auch bei Dritten. Das ist zumindest die Meinung des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main, das am Montag eine Schadenersatzklage von Lufthansa, Air Berlin und dem Flughafenbetreiber Fraport abwies.

Die drei Kläger wollten von der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) rund 9,5 Millionen Euro als Ausgleich für streikbedingte Schäden vor einem Jahr. Damals hatte die GdF mit Streiks der Mitarbeiter der Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale der Fraport AG für den Ausfall von 1700 Flügen über zwei Wochen in Frankfurt gesorgt. Rund 90 Prozent der Flüge waren allerdings möglich.

Gegner der GdF im Tarifkonflikt war Fraport, doch vor allem die Lufthansa war betroffen und bezifferte den Schaden mit gut fünf Millionen Euro. Bei Air Berlin dagegen wird nur ein Verlust in sechsstelliger Höhe geltend gemacht. „Auswirkungen auf Dritte hatte die Gewerkschaft nicht in der Hand“, sagte der zuständige Arbeitsrichter. Der Streik sei verhältnismäßig gewesen und habe die Arbeitskampfparität nicht verletzt, da Fraport ja 90 Prozent der Flüge abfertigen konnte.

Die GdF zeigte sich überrascht „über die Deutlichkeit“ des Siegs. Die Kläger kündigten an, das Verfahren bis zum Bundesarbeitsgericht weiter verfolgen zu wollen, um die Verhältnismäßigkeit solcher Streikaktionen klären zu lassen. Im konkreten Fall sei die „infrastrukturelle Daseinsvorsorge“ von einer Minderheit, die aber eine Schlüsselposition am Flughafen habe, beschädigt worden. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände nutzte das Urteil, um erneut an die Politik zu appellieren, „eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit“ herbeizuführen, um die Tarifautonomie zu sichern. alf

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