KOSMETIKVERORDNUNG: Was sich sonst noch ändert
Mit der EU-Kosmetikverordnung sollen vor allem die zahlreichen EG-Richtlinien, die es bislang in diesem Bereich gab, in einem Gesetz vereinheitlicht werden. Im Gegensatz zu den Richtlinien wirken EU-Verordnungen unmittelbar und ohne Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten.
Mit der EU-Kosmetikverordnung sollen vor allem die zahlreichen EG-Richtlinien, die es bislang in diesem Bereich gab, in einem Gesetz vereinheitlicht werden. Im Gegensatz zu den Richtlinien wirken EU-Verordnungen
unmittelbar und ohne Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten. Wie allerdings kontrolliert und sanktioniert wird, regelt jedes Land selbst.
In der Verordnung geht es überwiegend um Inhaltsstoffe und Informationspflichten von Herstellern und Händlern. So muss für kosmetische Mittel, die winzige sogenannte
Nanomaterialien enthalten, künftig ein besonderes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die Verwendung der umstrittenen Materialien ist zulässig, muss aber der Kommission und auf der Verpackung angezeigt werden. Weiter soll die Verordnung dazu beitragen, Allergien zu vermeiden, indem sie Grenzwerte für
diverse Stoffe festlegt. Geringfügige Mengen giftiger Substanzen sind nach wie vor erlaubt, wenn sie durch Erosion aus der
Verpackung in das Mittel gelangen und sich nicht verhindern
lassen.
Ein wichtiger Punkt der Verordnung ist außerdem die Zurückdrängung von Tierversuchen. Aus diesem Grund ist das Herstellen und Verbreiten von kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile in Tierversuchen geprüft wurden, ab sofort untersagt, sofern keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Auch Tierversuche mit bereits fertigen kosmetischen Mitteln, die die Produzenten für unbedenklich halten, sind fortan verboten. Insgesamt soll so ein höheres Maß an Produktsicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit der Anwendung von Kosmetika erreicht werden. mch