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Wirtschaft: Krankengeld: Nachzahlungen rückwirkend ab 1997

Erfreulich für gesetzlich Krankenversicherte: Haben sie nach 1996 Krankengeld bezogen, so können sie damit rechnen, dass ihnen Geld nachgezahlt wird. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beraten derzeit zusammen mit dem Bundesgesundheitsministerium, in welcher Form dies geschehen kann.

Erfreulich für gesetzlich Krankenversicherte: Haben sie nach 1996 Krankengeld bezogen, so können sie damit rechnen, dass ihnen Geld nachgezahlt wird. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beraten derzeit zusammen mit dem Bundesgesundheitsministerium, in welcher Form dies geschehen kann.

Ausgangspunkt dafür ist das zweite Urteil des Bundesverfassungsgerichts, nach dem es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, dass die Krankenkassen zwar von Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld Beiträge berechnen, für das Krankengeld jedoch nur den laufenden Arbeitsverdienst zu Grunde legen. Der Gesetzgeber wurde (wie schon 1995 mit einer Fristsetzung zum 1. Januar 1997) erneut aufgerufen, eine Neuregelung zu schaffen, die verfassungskonform ist, diesmal mit Frist zum 1. Juli 2001.

In dem Karlsruher Urteil der Verfassungsrichter ist zugleich angeführt, dass für die Zeit seit dem Jahr 1997 nach einer Lösung zu suchen sei, die diejenigen Krankenversicherten schon jetzt von dem Urteil profitieren lasse, deren Leistungsbescheid - also die Berechnung des Krankengeldes ohne Einmalzahlungen - noch nicht bestandskräftig ist. Das bedeutet: Wer keinen Widerspruch gegen den Bescheid seiner Krankenkasse eingelegt hatte, der geht leer aus - jedenfalls was die Zeit vor dem Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts (24. Mai 2000) betrifft.

Nun hatten aber die Krankenkassen - aufgeschreckt durch zahlreiche Widersprüche ihrer Versicherten, die die Berechnung der Beiträge von den Einmalzahlungen betrafen, nicht aber das Krankengeld - in Zeitungsanzeigen und individuellen Briefen dringend davon abgeraten, Widersprüche einzureichen. Als Begründung hieß es, dass dies nur unnötige Arbeit verursache. Sollte das Bundesverfassungsgericht zu Gunsten der Versicherten entscheiden (wie es ja nun tatsächlich geschehen ist), so würden "zuviel gezahlte Beiträge selbstverständlich zurück gezahlt".

Diese Beteuerung betraf zwar nur die Beiträge. Doch - so sagt der Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Hans Jürgen Ahrens - möchten sich die Krankenkassen auf diese Argumentation nicht zurück ziehen. Die Mitglieder, die sich die Widersprüche betreffend "zurück gehalten" haben, hätten vermutlich nicht zwischen Beiträgen und Leistungen unterschieden, sagt Ahrens. Jetzt nur den Versicherten Geld nachzuzahlen, die ausdrücklich gegen die Leistungshöhe angegangen seien, sei nicht gerechtfertigt.

In welcher Form Nachzahlungen vonstatten gehen werden, ist noch offen. Das gilt ebenso für die "laufenden Leistungsfälle", die rückwirkend zum 24. Mai 2000 begünstigt werden. Möglich ist, dass aus Gründen der Vereinfachung das Krankengeld pauschal (etwa: um zehn Prozent) angehoben wird.

Arbeitslose können dagegen nicht mit einer entsprechenden Großzügigkeit der zuständigen Arbeitsämter rechnen. Rückwirkend höheres Arbeitslosengeld oder höhere Arbeitslosenhilfe (gegebenenfalls bis 1997) gibt es nur für diejenigen Arbeitslosen, die gegen die Berechnung des Krankengeldes Widerspruch eingelegt hatten.

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