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Wirtschaft: Länderfinanzausgleich: Das Karlsruher Urteil

Im November vergangenen Jahres hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in seiner Entscheidung über ein von Bayern, Baden-Württemberg und Hessen veranlasstes Normenkontrollverfahren verfügt, dass das derzeitige Finanzausgleichsgesetz bis 2004 in Kraft bleiben kann, aber neu geregelt werden muss. Für die Ausarbeitung eines so genannten Maßstäbegesetzes räumen die Richter dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.

Im November vergangenen Jahres hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in seiner Entscheidung über ein von Bayern, Baden-Württemberg und Hessen veranlasstes Normenkontrollverfahren verfügt, dass das derzeitige Finanzausgleichsgesetz bis 2004 in Kraft bleiben kann, aber neu geregelt werden muss. Für die Ausarbeitung eines so genannten Maßstäbegesetzes räumen die Richter dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2002 ein. Gelingt die Reform nicht, wird das gegenwärtige Gesetz von 2005 an verfassungswidrig und mithin außer Kraft gesetzt. Bis dahin bleibt die geltende Praxis als Übergangsrecht gültig.

Zentraler Begriff des Karlsruher Urteils ist der "Maßstab". Die Richter rügen vor allem den Mangel an Objektivität. Sie wollen vermeiden, dass die Kriterien, die zu einer bestimmten Steuerverteilung oder Umverteilung führen, nur von Eigeninteressen geleitet sind und der Verständigung auf Geldsummen dienen.

Inhaltlich geht es bei der Reform im Wesentlichen um zwei Fragen: Wie wird der Finanzausgleich des Bundes und der Länder (vertikaler Finanzausgleich) sowie der Länder untereinander (horizontaler Finanzausgleich) neu geregelt? Zwischen Bund und Ländern geht es um die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens und um die Ergänzungszuweisungen des Bundes. Hier verlangt Karlsruhe die Entwicklung objektiver Maßstäbe, mit denen die Umsatzsteueranteile von Bund und Ländern bestimmt werden. Bei den Ergänzungszuweisungen fordern die Richter sorgfältigere gesetzliche Begründungen.

Beim Finanztransfer zwischen den Ländern stehen zum einen der Umsatzsteuervorwegausgleich, zum anderen die Ermittlung von Finanzkraft und -bedarf eines Landes auf dem Prüfstand. Wie Finanzkraft und Finanzbedarf bestimmt werden, ist politisch umstritten. Die Finanzkraft beruht wesentlich auf den Steuereinnahmen. Der Bedarf orientiert sich an der Einwohnerzahl, womit allen Ländern ein gleicher Pro-Kopf-Bedarf unterstellt wird. Eine Ausnahme bildet das Stadtstaatenprivileg, das Stadtstaaten einen Mehrbedarf zubilligt. Nach dem Karlsruher Urteil muss das Privileg wie das Verfahren zur Ermittlung der Finanzkraft eines Landes überprüft werden.

mo

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