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Wirtschaft: Langzeitarbeitslose müssen ihre Lebensversicherungen verkaufen

Berliner Landessozialgericht fällt Grundsatzurteil / Nur ein geringer Teil der Altersvorsorge soll unangetastet bleiben

Berlin – Lebensversicherungen dürfen nach einem Urteil des Berliner Landessozialgerichts in erheblichem Umfang auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet werden. Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung, die 2003 drastische Einschnitte für Betroffene mit sich brachte, sei nicht verfassungswidrig, urteilte das Gericht am Freitag. Im Vorjahr war der Freibetrag, der jedem Arbeitslosen bleiben muss, auf 200 Euro pro Lebensjahr reduziert worden. 2002 hatte der Freibetrag noch bei 520 Euro pro Lebensjahr gelegen. Wurden in Lebensversicherungen höhere Beträge angespart, müssten diese für den eigenen Unterhalt zurückgekauft werden, entschieden die Berliner Richter. Arbeitslosenhilfe gibt es dann nicht. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums verzichtet die Bundesagentur für Arbeit aber auf die Verwertung, wenn der Rückkaufwert der Police um mehr als zehn Prozent unter den eingezahlten Prämien liegt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließen die Berliner Richter die Revision zum Bundessozialgericht zu (Az: L 6 AL 25/04). Die Klägerin kündigte an, davon Gebrauch zu machen.

Geklagt hatte eine 54-jährige Frau aus Berlin-Neukölln. Die frühere Buchhalterin und studierte Germanistin ist seit 2001 arbeitslos. Bis Anfang 2003 hatte sie mehr als 16 000 Euro in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt. Als sie ab Februar 2003 Arbeitslosenhilfe beantragte, lehnte das Arbeitsamt die Leistung wegen mangelnder Bedürftigkeit ab. Sie müsse den Teil der Lebensversicherung verwerten, der den in ihrem Fall geschützten Betrag von 10 800 Euro übersteige, verlangte die Behörde. Die Klägerin argumentierte, sie habe eisern gespart, weil sie lediglich mit einer Altersrente von etwa 540 Euro rechnen könne. „Ich habe Angst, ohne Absicherung dazustehen“, sagte die Frau.

Der Rechtsstreit betrifft alle Langzeitarbeitslosen, die 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe beantragt haben oder beantragen. Für diese Jahre gilt der niedrige Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr (mindestens 4100 Euro, maximal 13 000 Euro im Jahr). Von Januar 2005 an werden die Regeln wieder etwas gelockert. Im Zuge der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II wird es zwei Freibeträge geben. Zusätzlich zum allgemeinen Grundfreibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr wird noch ein spezieller Freibetrag von 200 Euro für die private Altersvorsorge gewährt. Hat ein Arbeitsloser kein anderes Vermögen als seine Lebensversicherung, kann er beide Freibeträge kombinieren.

Privilegiert sind sowohl nach dem neuen als auch nach dem alten Recht Riester-Verträge. Diese müssen überhaupt nicht verwertet werden, so lange der Vertrag den staatlichen Förderrahmen nicht übersteigt. Dieser liegt derzeit bei 1050 Euro im Jahr und steigt bis zum Jahr 2008 auf maximal 2100 Euro. Diese Ungleichbehandlung zwischen Riester- und Kapitallebensversicherungen sei „sachlich nicht gerechtfertigt“, kritisierte die Klägerin. Nun ist die nächste Instanz am Zug.

Kerstin Gehrke

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