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Wirtschaft: Lexikon: Paragraph 116

Der Paragraph 116 im Arbeitsförderungsgesetz ( siehe Bericht ) regelt den Anspruch auf Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld in Arbeitskämpfen. Bis 1984 unterstützte das Arbeitsamt Beschäftigte, die durch einen Streik, an dem sie nicht beteiligt waren, arbeitslos wurden.

Der Paragraph 116 im Arbeitsförderungsgesetz ( siehe Bericht ) regelt den Anspruch auf Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld in Arbeitskämpfen. Bis 1984 unterstützte das Arbeitsamt Beschäftigte, die durch einen Streik, an dem sie nicht beteiligt waren, arbeitslos wurden. Den mittelbar vom Streik betroffenen Arbeitnehmern wurde damals entweder Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld gezahlt. Nach der Gesetzesänderung bekommen die Arbeitnehmer in den meisten Fällen keine Zahlungen mehr vom Arbeitsamt. Nämlich immer dann, wenndavon auszugehen ist, dass der entsprechende Arbeitnehmer von dem Arbeitskampf-Ergebnis voraussichtlich auch profitieren wird. Sprich: Wenn sich durch den Streik eine Pilotabschluss anbahnt, der voraussichtlich bundesweit von der gesamten Branche übernommen wird, geht der Arbeitnehmer heute leer aus.

phs

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