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Wirtschaft: Lohnverzicht darf kein Tabu sein (Kommentar)

Der Fall Holzmann zeigt deutlich: Das Regelwerk für Arbeit bedarf einer Reform / Von Horst SiebertBei dem in Schwierigkeiten geratenen Baukonzern Philipp Holzmann ist völlig offen, ob die Gewerkschaft IG Bau den vom Betriebsrat angebotenen Beitrag, die Insolvenz abzuwenden, akzeptieren wird. Der Betriebsrat hatte sich angesichts des drohenden Verlusts von 17 000 Arbeitsplätzen dazu durchgerungen, befristet auf 18 Monate mit Lohnverzicht und unbezahlten Überstunden zu einer Rettung der Arbeitsplätze und des Unternehmens beizutragen.

Der Fall Holzmann zeigt deutlich: Das Regelwerk für Arbeit bedarf einer Reform / Von Horst Siebert

Bei dem in Schwierigkeiten geratenen Baukonzern Philipp Holzmann ist völlig offen, ob die Gewerkschaft IG Bau den vom Betriebsrat angebotenen Beitrag, die Insolvenz abzuwenden, akzeptieren wird. Der Betriebsrat hatte sich angesichts des drohenden Verlusts von 17 000 Arbeitsplätzen dazu durchgerungen, befristet auf 18 Monate mit Lohnverzicht und unbezahlten Überstunden zu einer Rettung der Arbeitsplätze und des Unternehmens beizutragen.

Dieser Fall ist geeignet, die nachteiligen Wirkungen des bestehenden Regelwerks für Arbeit aufzuzeigen. Nach Paragraf 77 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz sind Vereinbarungen zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensleitung rechtlich nicht zulässig, wenn solche Vereinbarungen nicht explizit im Flächentarifvertrag vorgesehen sind. Gemäß Paragraf 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz verbietet es das sogenannte Günstigkeitsprinzip, vom Tarifvertrag abzuweichen, und zwar selbst dann, wenn dies, wie im hier vorliegenden Fall, dazu beiträgt, Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Wenn ein Gewerkschaftsmitglied Klage erhebt, so ist damit zu rechnen, dass vor den Arbeitsgerichten das Angebot des Betriebsrats von Holzmann hinfällig wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20. April 1999 die ständige Rechtsprechung bestätigt, dass ein Günstigkeitsvergleich zwischen Tarifbestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und die Dauer der Arbeitszeit einerseits und einer Absicherung der Arbeitsplätze andererseits nicht zulässig sei. Argumentiert wird dabei - unter Hinweis auf Äpfel und Birnen - damit, dass ein Vergleich von Regelungen, deren Gegenstände sich thematisch nicht berühren, methodisch unmöglich sei. Explizit wird dafür das Konzept des Sachgruppenvergleichs bemüht, nach dem ein Vergleich nur innerhalb einer Sachgruppe statthaft sei.

Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Lohnhöhe und Arbeitsplatzsicherheit wird also vom Bundesarbeitsgericht negiert. Damit leugnet das Urteil wie auch die dort zitierte herrschende juristische Meinung einen zentralen, in der Wirtschaftswissenschaft wohl etablierten Sachzusammenhang zwischen Beschäftigung und Lohnhöhe. Es scheint doch lange zu dauern, bis wirtschaftswissenschaftliche Ergebnisse bei der Arbeitsgerichtsbarkeit Eingang finden.

Die These des unzulässigen Sachgruppenvergleichs ist lebensfremd. Ein Arbeitnehmer kann durchaus abwägen, ob für ihn ein höherer Lohntarif, der ihn arbeitslos macht, günstiger oder ungünstiger ist als ein niedriger Lohn, der ihm den Arbeitsplatz sichert. Das Leben ist nun einmal dadurch gekennzeichnet, dass man zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen muss, im Übrigen zuweilen sogar auch zwischen Äpfeln und Birnen. Das Konzept eines unzulässigen Sachgruppenvergleichs kann dieses, der menschlichen Existenz zugrundeliegende Wahlproblem nicht aus der Welt schaffen.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts läuft darauf hinaus, dass in letzter Konsequenz eine Abwägung zwischen einem höheren Lohntarif, der einen Arbeitnehmer arbeitslos macht, und einer untertariflichen Bezahlung, die den Arbeitsplatz absichert, nur von den Tarifparteien vorgenommen werden kann. Die Unzulässigkeit von Betriebsvereinbarungen und das Günstigkeitsprinzip in der gegebenen Interpretation machen ökonomisch keinen Sinn mehr. Der Sachverständigenrat schlägt in seinem Jahresgutachten deshalb die vollständige Abschaffung von Paragraf 77 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz vor, und er appelliert an den Gesetzgeber, das Günstigkeitsprinzip explizit anders zu regeln. Er soll präzisieren, dass das Risiko, den Arbeitsplatz zu verlieren, ein wichtiger Aspekt bei der Günstigkeitsabwägung zu sein hat.

Konkret schlägt der Sachverständigenrat deshalb auch vor, durch gesetzliche Regelungen zuzulassen, dass vom Tarifvertrag in den Betrieben abgewichen werden kann, und zwar unter zwei Bedingungen: Erstens muss Einvernehmen mit dem Betriebsrat hergestellt werden. Zweitens muss eine qualifizierte Mehrheit der Arbeitnehmer zustimmen. Eine solche gesetzliche Regelung kann mit Artikel 9 Grundgesetz kollidieren, da ein Abweichen vom Günstigkeitsprinzip den Gewerkschaftsmitgliedern die Vorteile der Gewerkschaftszugehörigkeit nimmt. Dies berührt die positive Koalitionsfreiheit der Gewerkschaftsmitglieder. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in dem Urteil vom 27. April 1999 anerkannt, dass die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ein Ziel mit Verfassungsrang darstellt. Die in Artikel 9 Grundgesetz garantierte Koalitionsfreiheit kann laut Bundesverfassungsgericht zum Schutz von Gemeinwohlinteressen, denen verfassungsrechtlicher Rang gebührt, eingeschränkt werden.

Insoweit muss die vom Sachverständigenrat vorgeschlagene gesetzliche Regelung, in den Betrieben im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und bei mehrheitlicher Zustimmung der Mitarbeiter vom Tarifvertrag abweichen zu können, nicht mit dem Grundgesetz kollidieren, da dadurch dem Gemeinwohlbelang, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, gedient wird. Um der positiven Koalitionsfreiheit der Gewerkschaftsmitglieder ein hohes Gewicht einzuräumen, könnte man an ein hohes Quorum der Betriebsmitglieder denken, etwa an Mehrheiten von zwei Drittel oder auch drei Viertel.Der Autor ist Präsident des Instituts für Weltwirtschaft in Kiel und Mitglied des Sachverständigenrates.

Horst Siebert

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