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Das deutsche Monopol für Sportwetten und Glücksspiele ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar.

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Luxemburg: EU-Gericht kippt deutsches Glücksspielmonopol

Das deutsche Monopol für Lotto, Sportwetten und andere Glücksspiele gilt ab sofort nicht mehr. Der Europäische Gerichtshof entschied überraschend, die Monopolregelung des Staatsvertrages von 2008 sei "nicht mehr gerechtfertigt".

Die Monopolregelung verstößt gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Die höchsten EU-Richter begründeten in Luxemburg ihre Auffassung mit der erheblichen Werbung, die die staatlich genehmigten Anbieter von Glücksspielen betrieben. Das Monopol diene also nicht mehr der Bekämpfung der Spielsucht, wie die staatliche Seite stets argumentiert hatte.

Die EU-Richter waren in insgesamt acht Fällen von Gerichten in verschiedenen Bundesländern angerufen worden, um vorzuentscheiden, ob die deutsche Monopolregelung mit dem EU-Recht vereinbar sei. Der Gerichtshof der Europäischen Union legte fest, dass die bisherige deutsche Regelung "nicht weiter angewandt werden darf", bis eine neue erlassen ist, die mit EU-Recht übereinstimme.

Grundsätzlich dürfe ein EU-Land den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit beschränken, wenn damit beispielsweise die Spielsucht bekämpft werden solle, argumentierten die Richter.

Mit einem Monopol sei dieses Ziel leichter zu erreichen als mit einer völligen Marktöffnung. Auch müssten nicht alle Glücksspiele gleich behandelt werden.

Nun müssen deutsche Gerichte über die Klagen privater Anbieter gegen das Monopol entscheiden. Die Justiz habe aber "Grund zu der Schlussfolgerung, dass "die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt". So betrieben die Inhaber der staatlichen deutschen Monopole "intensive Werbekampagnen, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren". Sie entfernten sich damit "von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen".

Außerdem erlaubten die deutschen Behörden Kasino- und Automatenspiele, die nicht dem Monopol unterlägen, aber "ein höheres Suchtpotenzial aufweisen". Mit dieser Politik lasse sich "das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen". Daher könne das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden.

Die EU-Richter wichen mit ihrem Urteil vom Gutachten des Generalanwaltes ab, dem sie in den meisten Fällen folgen. Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen das Monopol als gerechtfertigt bezeichnet, "sofern das dem Monopol unterliegende Spielangebot geringer ist als es bei einem privaten Dienstleistungserbringer bestehen könnte". (dpa)

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