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Wirtschaft: März-Kündigungen können teuer werden

Arbeitnehmer müssen möglicherweise das Weihnachtsgeld zurückzahlen / Von der Höhe abhängigVON WOLFGANG BÜSERKündigungen im neuen Jahr können Ärger bringen.Oft ist damit die volle oder teilweise Rückzahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Vorjahr verbunden.

Arbeitnehmer müssen möglicherweise das Weihnachtsgeld zurückzahlen / Von der Höhe abhängigVON WOLFGANG BÜSERKündigungen im neuen Jahr können Ärger bringen.Oft ist damit die volle oder teilweise Rückzahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Vorjahr verbunden.Denn in aller Regel werden Weihnachtsgratifikationen nur gezahlt, wenn sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, der Firma für eine bestimmte Zeit die Treue zu halten.Sollte das nicht der Fall sein, dann heißt es, die Sonderzahlung wieder herauszurücken.Dabei kommt vor allem dem Monat März besondere Bedeutung zu."Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes" sollen Anerkennung für geleistete Dienste sein, aber auch ein Anreiz für den Arbeitnehmer, im Betrieb zu bleiben.So hat es das Bundesarbeitsgericht formuliert.Damit ist anerkannt, daß der Arbeitgeber "unter Vorbehalt" zahlen kann.Die vom höchsten Arbeitsgericht aufgestellten Regeln (von denen allerdings durch Tarifvertrag abgewichen werden kann) sind folgende: Weihnachtsgratifikationen bis zu einer Höhe von 200 DM dürfen grundsätzlich nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden werden.Übersteigt das Weihnachtsgeld die 200-DM-Grenze, erreicht aber nicht die Höhe eines Monatsgehalts, so darf der Arbeitnehmer frühestens zum 31.März des Folgejahres dem Betrieb den Rücken kehren, ohne etwas zurückzahlen zu müssen.Erhält ein Arbeitnehmer als Sonderzahlung ein Monatsgehalt, so kann er die Firma erst zum nächstmöglichen Termin nach dem 31.März verlassen, spätestens aber zum 30.Juni, wenn er das Geld behalten will.Auch wenn das Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt geringfügig übersteigt, ist der Arbeitnehmer bis zum 30.Juni an den Betrieb gebunden.Wird zu Weihnachten ein Betrag von wesentlich mehr als einem Monatsgehalt zusätzlich gezahlt, so ist nach der Rechtsprechung eine Rückzahlungsklausel zulässig, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine gestaffelte Rückzahlung fällig wird.Ist ein Weihnachtsgeld wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen zurückzuzahlen, so gilt das übrigens für den gesamten Betrag, also einschließlich der an sich "freien" 200 DM.Entschieden hat das Bundesarbeitsgericht auch, daß die Rückzahlungspflicht unabhängig davon besteht, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einer Kündigung des Arbeitnehmers beruht oder vom Arbeitgeber ausgesprochen worden ist, weil sich der Arbeitnehmer etwas hat zuschulden kommen lassen.Wird das Arbeitsverhältnis ansonsten durch Arbeitgeberkündigung gelöst, so scheidet eine Rückzahlungspflicht dagegen regelmäßig aus - es sei denn, die Klausel ist ausdrücklich auch für den Fall im Arbeitsvertrag vereinbart worden, meinen die Arbeitsrichter.Und noch etwas: Scheidet ein junger Mensch nach seiner Ausbildung aus dem Betrieb aus, so ist dies kein Grund, ein Weihnachtsgeld zurückzufordern.

WOLFGANG BÜSER

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