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Vom Anleger zum Unternehmer. Über geschlossene Fonds können Verbraucher in Containerschiffe investieren. Foto: dapd

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Wirtschaft: Mehr Licht ins Dunkel

Was die neuen Regeln für den Grauen Kapitalmarkt Anlegern bringen.

Eigentlich wollte der Gesetzgeber zum 1. Juni mehr Klarheit in den sogenannten Graumarkt bringen: Das neueVermögensanlagegesetz sollte bisher kaum regulierte Anlagen wie geschlossene Fonds und andere Unternehmensbeteiligungen in die Aufsicht einbinden und damit die Rechte der Verbraucher „erheblich stärken“, wie es im Finanzministerium heißt. Denn hier ist das Risiko höher als bei normalen Wertpapieren: Geschlossene Fonds investieren etwa in ein Containerschiff, eine Immobilie oder eine Solaranlage. Damit wird der Anleger zum Unternehmer, der zwar häufig gute Renditechancen hat, aber auch das volle Verlustrisiko trägt.

Durch das neue Gesetz müssen Anbieter zwar künftig einen von der Finanzaufsicht Bafin geprüften Verkaufsprospekt und eine Kurzinformation über Ziele und Risiken des verkauften Papiers erstellen, das sogenannte „Vermögensanlage-Informationsblatt“ (VIB). Bisher ist jedoch weder ein einziger dieser Beipackzettel noch ein Prospekt auf dem Markt.

NOCH KEINE PFLICHT FÜR FREIE

Ausgehändigt werden muss das Infopapier dem Kunden zunächst nur, wenn er bei einer Bank kauft. Die 80 000 freien Finanzvermittler, die zwischen 40 und 60 Prozent aller Graumarktprodukte und geschlossenen Fonds vertreiben, sind dazu vorerst noch nicht gesetzlich verpflichtet. Erst zum Jahresende tritt der zweite Teil des Gesetzes in Kraft, der auch die freien Vermittler härter an die Kandare nimmt: Ab Januar 2013 müssen sich Verkäufer jenseits der Banken bei den Gewerbeämtern registrieren lassen, eine Sachkundeprüfung ablegen und eine Berufshaftpflicht abschließen. Wie Bankberater müssen sie zudem anlegergerecht beraten, Beratungsprotokolle anfertigen und Provisionen offenlegen. Bankberater selbst werden ab November in einem zentralen Register der Bafin geführt, die auch Beschwerden von Kunden sammeln, Bußgelder und Beschäftigungsverbote verhängen kann.

NUR FÜR NEUE PRODUKTE

Weil die Prospektpflicht seit 1. Juni nur für neue, nicht aber für laufende Produkte gelte, habe die Branche auch noch keinen Verkaufsprospekt bei der Bafin eingereicht und auch kein VIB dort hinterlegt, bestätigt Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Geschlossenen Fonds (VGF). Allerdings seien die Banken ja bereits seit knapp einem Jahr verpflichtet, dem Anleger eine Kurzinformation zu allen Wertpapieren auszuhändigen, das sogenannte Produktinformationsblatt (PIB). Kauft ein Kunde am Bankschalter künftig Anteile an einem geschlossenen Fonds oder eine andere Firmenbeteiligung, erhält er kein PIB mehr, sondern ein VIB. Bei freien Vermittlern erhält er nichts. Um das Chaos perfekt zu machen, gibt es künftig drei verschiedene Beipackzettel für Finanzprodukte: Das VIB für bisher unregulierte Graumarktprodukte oder geschlossene Fonds, das PIB für sonstige Wertpapiere wie Zertifikate und das KID (Key Investor Document) für offene Fonds. Anders als beim Produktinformationsblatt haftet der Anbieter geschlossener Fonds künftig für den Inhalt des VIB. Dies gilt aber nur vorerst. Denn bis zum 21. Juli 2013 muss Deutschland eine EU-Richtlinie zur Regulierung geschlossener Fonds in nationales Recht umsetzen. Dann könnten sich die Vorgaben erneut ändern. Bisher liegt jedoch noch kein Referentenentwurf auf dem Tisch.

VERLÄNGERTE HAFTUNG

Positiv bewerten die meisten Branchenkenner indes eine ganze Reihe anderer Neuerungen im Gesetz: So müssen die Verkaufsprospekte künftig all jene Informationen enthalten, die für den Anleger wichtig sein könnten, um den Emittenten und sein Geschäft beurteilen zu können. Dazu zählt beispielsweise auch eine frühere Insolvenz oder eine Vorstrafe. Gleichzeitig verpflichtet der Gesetzgeber auch kleinere Unternehmen dazu, einen Jahresabschluss zu erstellen und prüfen zu lassen. Zentral ist auch die Verlängerung der Haftung: Verjährten Ansprüche wegen fehlerhafter Angaben bisher bereits nach einem Jahr, können Anleger künftig drei Jahre lang klagen.

MEHR SCHUTZ DURCH DIE EU

Branchenkenner prognostizieren jedoch, dass vor allem die neuen europäischen Vorgaben die Verbraucher vor dubiosen Graumarktprodukten schützen werden. Unseriöse Anbieter würden, vermutet auch Romba, verstärkt aus dem Markt katapultiert, weil Brüssel von Anbietern und Emissionshäusern unter anderem ein bestimmtes Mindestkapital, Lizenzen, ein Risikomanagement und umfangreiche Informationspflichten verlange. Dies ist dringend notwendig. Denn auf dem bisher unregulierten Graumarkt tummeln sich einige schwarze Schafe, die deutsche Anleger Schätzungen zufolge pro Jahr 25 bis 30 Milliarden Euro kosten. Bisher konnten die Produkte von jedem vertrieben werden, auch ohne Sachkenntnis. Klagemöglichkeiten wegen Fehlberatung boten sich Anlegern fast nie, denn bei den meisten Ein-Mann-Firmen ist nichts zu holen. Verbraucherschützer raten besonders bei Papieren zu Vorsicht, die unerlaubt per Telefon angeboten werden oder extrem hohe Renditen versprechen. Besonders aktiv sind derzeit Firmen, die Anleger mit 14-prozentigen „Renditegarantien“ für Investments in Tropenholz- oder Aufforstungsprojekte in Mittel- und Südamerika locken wollen.

KRITIK AN DER AUFSICHT

Die neuen Gesetze lösen die Probleme der Branche aber nur teilweise. Der Verbraucherzentrale-Bundesverband kritisiert vor allem die geteilte Aufsicht: Weil Banken und deren Produkte von der Bafin, freie Vermittler jedoch von den Gewerbeämtern kontrolliert werden, sei Verbraucherschutz von der Produktart abhängig. Die Gewerbeämter seien weder inhaltlich noch personell in der Lage, den Markt zu überwachen. Bemängelt wird auch, dass die Finanzaufsicht die Verkaufsprospekte der oft hochriskanten Produkte nicht inhaltlich, sondern nur formal prüft. Das VIB werde gar nicht geprüft, sondern nur bei der Behörde hinterlegt. Solange der Hinweis auf das Risiko nicht fehle, könnten weiter unsinnige und schlechte Produkte vertrieben werden, kritisieren die Verbraucherschützer.

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